Worauf Versicherte beim Krankenkassenwechsel achten müssen
Berlin – Die erste Gehaltsabrechnung 2019 brachte für viele Angestellte mehr Geld. Denn seit dem Jahresbeginn finanzieren Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge samt Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wieder zur Hälfte. Angestellte zahlen also weniger.
«Die gesetzlichen Krankenkassen stehen im Moment finanziell gut da. Deshalb senken viele ihre Preise oder weiten Extraleistungen aus», weiß Sabine Baierl-Johna von Finanztest. Wer mit seiner Kasse unzufrieden ist, kann das zum Anlass für einen Wechsel nehmen. Wichtige Fragen und Antworten:
Kann ich in jede Krankenkasse wechseln?
Ja, gesetzlich Versicherte dürfen zu jeder Krankenkasse wechseln, die in ihrem Bundesland oder im Bundesland ihrer Arbeitsstelle für die Allgemeinheit geöffnet ist: Ob AOK, BKK oder eine der großen Ersatzkassen wie Techniker Krankenkasse oder Barmer. «Ablehnen kann eine gesetzliche Krankenkasse den Versicherten nicht – das ist ein großer Vorteil gegenüber der privaten Krankenversicherung», sagt Michaela Gottfried vom Verband der Ersatzkassen (vdek). «Denn in der GKV gilt der sogenannte Kontrahierungszwang, also jede gesetzliche Krankenkasse muss den Versicherten aufnehmen, unabhängig vom Alter, Geschlecht und den Vorerkrankungen.» Es ist auch möglich, zu einer Kasse zurückzukehren.
Gibt es Fristen, die bei einem Wechsel gelten?
Egal ob freiwillig oder pflichtversichert: Versicherte können nach 18 Monaten bei einer Kasse ihre Mitgliedschaft kündigen und wechseln. Bei Wahltarifen können längere Bindungsfristen von bis zu drei Jahren gelten. Es gibt allerdings ein Sonderkündigungsrecht, wenn die Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhöht. Dann darf ein Mitglied bis zum Ende des Monats kündigen, in dem erstmals der höhere Beitrag gilt.
Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende, erklärt Gottfried: «Der Krankenkassenwechsel kann dadurch bis zu drei Monate dauern. Wenn der Versicherte seine Kündigung beispielsweise am 1. März eines Jahres einreicht, so ist er bei der neuen Krankenkasse ab dem 1. Juni versichert.» In der Zwischenzeit muss er auch den eventuell höheren Beitrag zahlen.
Auf welchem Weg soll ich kündigen?
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. «Viele Kassen bieten im Internet Formulare für die Kündigung und eine Mitgliedschaftserklärung an», sagt Baierl-Johna. «Um sicherzugehen, dass die Kündigung ankommt, kann man den Brief per Einschreiben schicken.» Die alte Kasse muss die Kündigung innerhalb von 14 Tagen bestätigen. Mit der Bestätigung lässt sich dann eine neue Mitgliedschaft erklären. Sperrfristen wie bei der privaten Krankenversicherung gibt es nicht. Der Versicherte kann direkt nach dem Wechsel zum Arzt gehen oder Rezepte einlösen.
Kann beim Wechsel etwas schiefgehen?
Eigentlich nicht, beruhigt Gottfried. «Die Kündigung wird nur dann wirksam, wenn alle Kündigungsschritte – von der Kündigung bis zum Einreichen der neuen Mitgliedsbescheinigung beim Arbeitgeber – erfolgt sind. Läuft beim Wechsel etwas schief, kann der Versicherte trotzdem einen Arzt aufsuchen, weil der Krankenversicherungsschutz bei der alten Krankenkasse weiter fortbesteht.»
Was macht eine gute Krankenkasse aus?
Wer nach einer neuen Krankenkasse sucht, sollte nicht nur auf den Preis schauen, sondern vor allem auf das Angebot. Denn einen klaren Zusammenhang zwischen Beitragshöhe und Leistung gebe es nicht, erklärt Baierl-Johna. «Am besten sucht man sich eine Krankenkasse, die genau das bietet, was man braucht. Bei den Zusatzleistungen kann man beispielsweise auf Zuschüsse zur Kinderwunschbehandlung, Reiseimpfungen oder homöopathische Behandlungen schauen.»
Doch genauso wichtig ist der Service. «Die Qualität des Service ist natürlich schwer zu prüfen, da muss man sich auf eigene Erfahrungen verlassen, oder die von Bekannten», erklärt die Expertin. Doch es gibt auch Kriterien, nach denen Versicherte gezielt suchen können. Für junge Familien kann beispielsweise eine ärztliche Telefonhotline wichtig sein, die rund um die Uhr erreichbar ist.
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(dpa/tmn)