Wie Vermögen den Besitzer wechseln kann
München – Schenken oder vererben? Diese Frage bewegt viele mit zunehmendem Alter. Grundsätzlich spricht viel dafür, zu Lebzeiten sein Vermögen an den Ehepartner, an Kinder oder an andere nahe Verwandte weiterzugeben.
Zum einen winken Steuerfreibeträge, die mehrfach ausgeschöpft werden können. Zum anderen behält der Schenkende bei der Verteilung seines Vermögens die Zügel in der Hand. «Mit dem Verschenken von Geld können Eltern ihre Kinder in die Lage versetzen, ein Eigenheim zu erwerben oder sich eine Existenz aufzubauen», sagt Wolfram Theiss, Spezialist für Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht in München. Er ist Vorsitzender Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Egal, ob Erbschaften oder Schenkungen: In beiden Fällen gibt es steuerliche Freibeträge. Das heißt, erst wenn der Betrag eine bestimmte Höhe überschreitet, müssen Steuern gezahlt werden. «Der Steuerfreibetrag ist umso höher, je enger die verwandtschaftliche Beziehung ist», erläutert Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.
Ehepartner können bis zu 500 000 Euro erben, ohne dass Steuern fällig werden. Kinder können 400 000 Euro steuerfrei erhalten – und zwar von jedem Elternteil. Großeltern können ihren Enkelkindern 200 000 Euro überlassen, ohne dass der Fiskus zugreift. Auch für Geschwister, Nichten, Neffen und Lebensgefährten gibt es einen steuerlichen Freibetrag: Er liegt bei 20 000 Euro.
Zwischen Erbschaften und Schenkungen gibt es aber einen wesentlichen Unterschied: «Im Gegensatz zu Erbschaften können bei Schenkungen die Steuerfreibeträge alle zehn Jahre aufs Neue ausgeschöpft werden», erläutert Klocke. Wer also frühzeitig damit beginnt, sein Vermögen zu verteilen und in Abständen von zehn Jahren an seine Nachkommen weitergibt, sorgt dafür, dass die Begünstigten im Ergebnis weniger oder keine Steuern zahlen müssen. Das lohnt bei großen Vermögen.
Schenkungen sollten unbedingt dokumentiert werden – mit Namen der Beteiligten, dem Gegenstand der Schenkung, Datum sowie Unterschriften von allen Beteiligten. Das ist im Fall von Geld oder Gegenständen auch formlos – also ohne Anwalt oder Notar – möglich. «Durch die Schenkungen reduziert sich automatisch auch der Pflichtteil, der im Erbfall Angehörigen wie etwa Kindern zusteht», so Theiss. Aber aufgepasst: Schenkungen, die in den letzten zehn Jahren vor dem Tod des Schenkers veranlasst wurden, werden zum Nachlass gezählt und erhöhen so den Pflichtteilsanspruch. «Dabei gibt es aber einen sogenannten Abschmelzungsfaktor von zehn Prozent», erläutert Theiss.
Stirbt der Schenker im ersten Jahr nach der Schenkung, bemisst sich der Pflichtteil am Gesamtwert des Nachlasses. Stirbt er im zweiten Jahr, beläuft sich der Pflichtteil auf 90 Prozent des Vermögenswertes, im dritten Jahr 80 Prozent. Erst nach zehn Jahren ist die Schenkung für den Pflichtteil ohne Bedeutung.
Eine Schenkung von Immobilien muss grundsätzlich notariell beurkundet werden. Gut durchdacht sein sollte die Entscheidung, eine Immobilie, in der man selbst lebt, den Kindern zu übertragen. «Ab Eintragung ins Grundbuch ist der Schenker nicht mehr Herr im Hause», sagt Anja Hardenberg von der Stiftung Warentest in Berlin. Er kann es weder verkaufen noch als Kreditsicherung nutzen. Schenker sollten sich daher ein sogenanntes Nießbrauchrecht sichern. Damit können sie nicht nur die verschenkte Immobilie weiter nutzen, sondern sie auch weiter vermieten – die Einnahmen gehören dem Inhaber des Nießbrauchrechts.
Fotocredits: Monique Wüstenhagen,Stiftung Warentest
(dpa/tmn)