Wer nach dem Tod des Partners Anspruch auf Witwenrente hat
Berlin – Der Schmerz über den Tod des Ehe- oder Lebenspartners ist schon groß genug. Zu der Trauer stellt sich für den Hinterbliebenen nicht selten auch noch die Frage, wie es finanziell weitergeht.
In der Regel haben Betroffene nach Angaben des Bundessozialministeriums Anspruch entweder auf eine kleine oder auf eine große Witwen- beziehungsweise Witwerrente. Die Leistung wird dem Hinterbliebenen nicht automatisch überwiesen. Sie muss beim Rentenversicherungsträger beantragt werden.
Weil die Materie sozialrechtlich komplex ist und je nach Fall die alte oder neue Rechtslage gilt, sollten sich Hinterbliebene beraten lassen. Das geht beispielsweise in den Auskunfts- und Beratungsstellen der gesetzlichen Rentenversicherung oder auch in einer der Beratungsstellen des Sozialverbands VdK.
Ein Jahr Ehe ist das Minimum
Um Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente zu haben, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein: «Die oder der Verstorbene muss grundsätzlich die Mindestversicherungszeit von insgesamt fünf Jahren erfüllt haben», sagt Dirk von der Heide von der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Außerdem muss die Ehe zum Zeitpunkt des Todes rechtsgültig mit der oder dem Hinterbliebenen und nach neuem Recht mindestens ein Jahr bestanden haben.
«Die Witwen- beziehungsweise Witwerrente hat die Funktion eines Unterhaltsersatzes», erläutert Cornelia Jurrmann vom Sozialverband VdK Deutschland. Die Leistung stellt ein Ersatz für den Unterhalt dar, den der Verstorbene bis zu seinem Tod erbracht hat.
Kleine und große Witwenrente
Anspruch auf eine kleine Witwen-/Witwerrente haben diejenigen, die jünger als 47 Jahre und nicht erwerbsgemindert sind und kein Kind erziehen.
Die kleine Witwen-/Witwerrente beträgt 25 Prozent der Rente des oder der Verstorbenen. «Die Leistung wird in der Regel für zwei Jahre nach dem Tod des Partners gezahlt», sagt von der Heide.
Die große Witwen-/Witwerrente bekommen alle, die ein bestimmtes Lebensalter erreicht haben, wegen Krankheit oder Behinderung erwerbsgemindert sind oder ein Kind unter 18 Jahren betreuen. Bei behinderten Kindern, die für ihren Lebensunterhalt nicht selbst aufkommen können, spielt das Alter des Kindes keine Rolle.
Die Altersgrenze steigt
«Zu Kindern zählen nicht nur die leiblichen, sondern auch die des verstorbenen Partners», so Jurrmann. Unter bestimmten Bedingungen können dies nach ihren Angaben auch Pflegekinder, Enkel und Geschwister sein.
Die Altersgrenze für die große Witwen-/Witwerrente steigt laut Bundessozialministerium seit dem Jahr 2012 stufenweise von 45 auf 47 Jahre. Welches Alter gilt, hängt davon ab, in welchem Jahr der oder die Versicherte gestorben ist.
«Bei Todesfällen im Jahr 2019 muss die oder der Hinterbliebene 45 Jahre und acht Monate sein, um die große Witwen-/Witwerrente zu bekommen», erläutert von der Heide.
Eigenes Einkommmen wird angerechnet
Die große Witwen-/Witwerrente beträgt zwischen 55 und 60 Prozent der Rente des verstorbenen Partners. Zeitlich ist sie nicht befristet.
Hat der oder die Hinterbliebene ein eigenes Einkommen, wird es auf die Witwen-/Witwerrente angerechnet, falls es einen bestimmten Freibetrag übersteigt.
Der Freibetrag hängt vom aktuellen Rentenwert ab. Aktuell liegt der Freibetrag in den alten Bundesländern bei 845,59 Euro im Monat (ab Juli 2019: 872,52 Euro) und in den neuen Bundesländern bei 810,22 Euro (ab Juli: 841,90 Euro).
Bei neuer Heirat fällt die Rente weg
Für jedes waisenrentenberechtigte Kind des Rentenempfängers erhöht sich der Freibetrag um 179,37 Euro im Westen (ab Juli 185,08 Euro) und um 171,86 Euro im Osten (ab Juli: 178,58 Euro). Das Einkommen wird teilweise auf die Rente angerechnet, sobald der jeweilige Freibetrag überschritten wurde.
Heiratet der hinterbliebene Partner erneut, fällt die Witwen-/Witwerrente nach alter wie neuer Rechtslage weg. «Auf Antrag wird aber eine Abfindung gezahlt», sagt von der Heide.
Sie beträgt zwei Jahresbeträge der Witwen- oder Witwerrente, die in den letzten zwölf Monaten im Durchschnitt gezahlt wurde. «Hierfür benötigt der Rentenversicherungsträger die neue Heiratsurkunde», so von der Heide.
Fotocredits: Christin Klose
(dpa/tmn)