Viele Arbeitnehmer dürfen sich auf Steuererstattung freuen
Berlin – Eine Steuererklärung zu erstellen, macht in der Regel wenig Spaß. Doch in vielen Fällen lohnt sich der Aufwand. Denn die meisten Arbeitnehmer können mit einer Erstattung rechnen.
Nicht immer ist die Abgabe einer Steuererklärung verpflichtend. «Sie sollten das aber grundsätzlich machen, um in jedem Fall in den Genuss sämtlicher Steuervorteile zu kommen», empfiehlt Uwe Rauhöft vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine.
Die Abgabe lohnt sich vor allem dann, wenn Beschäftigte hohe Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen können, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Steuerermäßigungen winken auch, wenn man die Ausgaben etwa für eine Putzfrau oder einen Babysitter unter haushaltsnahe Beschäftigungs- oder Dienstleistungsverhältnisse angibt. Hat sich im Laufe des Jahres die Steuerklasse geändert, dann macht die Abgabe einer Steuererklärung oft ebenfalls Sinn.
An Steuerformularen benötigen Arbeitnehmer neben dem Mantelbogen die Anlage N. Auf Seite eins von Anlage N werden Angaben zu den Einnahmen gemacht. Auf Seite zwei können Werbungskosten angegeben werden. «Jedem Arbeitnehmer stehen grundsätzlich 1000 Euro als pauschaler Werbungskostenabzug zu», sagt Carsten Nicklaus, Vorstandsmitglied des Steuerberaterverbands Düsseldorf.
Die angefallenen Werbungskosten sollte man möglichst nachweisen oder zumindest plausibel erklären können. Bei Beträgen über 1000 Euro macht es jedoch Sinn, den Nachweis unaufgefordert einzureichen, um Rückfragen des Finanzamtes zu vermeiden. «Angegeben werden kann etwa die Anschaffung von Arbeitsmitteln, sofern sie für den Beruf gebraucht werden», erläutert Nicklaus.
Maximal 1250 Euro im Jahr kann für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt werden. Voraussetzung: Für die im Arbeitszimmer ausgeübten Tätigkeiten darf kein anderer Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zur Verfügung stehen. Noch höhere Kosten können abgesetzt werden, wenn das Arbeitszimmer im Mittelpunkt der beruflichen Betätigung steht und es mindestens zu 90 Prozent beruflich genutzt wird.
Zu den Werbungskosten zählen außerdem Ausgaben für die Fortbildung, etwa Sprachkurse. Abgesetzt werden können nicht nur die Kursgebühren, sondern auch die Reisekosten – etwa Fahrt- und Übernachtungskosten. Bei Sprachkursen sollte der berufliche Zusammenhang nachvollziehbar sein. «Finden die Sprachkurse im Ausland statt, werden sie vom Finanzamt häufig steuerlich nicht anerkannt», so Nicklaus.
Ebenfalls unter Werbungskosten fallen die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz – sofern sie vom Arbeitgeber nicht erstattet wurden. Auch Ausgaben für die Mitgliedschaft in einem Berufsverband werden berücksichtigt.
Angaben zu Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen werden im Mantelbogen der Steuererklärung eingetragen. Gleiches gilt für Kosten, die durch die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen entstanden sind. Weitere Sonderausgaben sind etwa Kosten einer ersten Ausbildung, Unterhalt an den geschiedenen oder getrennt lebenden Partner sowie Spenden. Versicherungsbeiträge kommen in die Anlage Vorsorgeaufwand.
Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen Krankheits- sowie Pflegekosten, sofern die jeweilige Versicherung dafür nicht aufkommt. Steuermindernd wirken sie sich aber erst dann aus, wenn eine zumutbare Belastung überschritten wird. Wer einen Fensterputzer oder einen Gärtner beschäftigt, kann dessen Verdienst in der Steuererklärung angeben – steuerlich berücksichtigt werden 20 Prozent, allerdings maximal 4000 Euro im Jahr. Auch für die Beschäftigung von Minijobbern winkt ein Steuerbonus von 20 Prozent, allerdings ist die Steuerersparnis auf 510 Euro im Jahr begrenzt.
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(dpa/tmn)