Studieren und nebenbei jobben: Wie viel ist erlaubt?

Der Kurzreporter
von Der Kurzreporter März 18, 2016 22:58

Studieren und nebenbei jobben: Wie viel ist erlaubt?

Fast zwei Drittel der Studierenden arbeiten, um sich das Studium zu finanzieren. Doch welche Regeln gelten dabei eigentlich? Können Studis so viel jobben, wie sie wollen – oder gibt es Einschränkungen?

Die Kosten für das WG-Zimmer, für die täglichen Dinge des Lebens, für Versicherungen, Mobilfunk und Internet, für Hobbys und fröhliche Abende in der Studentenkneipe: Auch wenn die meisten Studenten von ihren Eltern unterstützt werden, arbeiten laut der jüngsten Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks rund 63 Prozent von ihnen nebenbei, um ihr Studium und den Lebensunterhalt zu finanzieren. Besonders verbreitet sind Aushilfstätigkeiten, am häufigsten jobben Studis in Betrieben, Büros und gastronomischen Einrichtungen.

Wer während des Semesters viel arbeitet, zahlt in die Sozialversicherung ein

Prinzipiell dürfen Studenten so viel arbeiten, wie sie möchten. Auch wer eine Vollzeittätigkeit ausübt, verliert dadurch nicht seinen Status als Student. Allerdings hat der Umfang der Arbeit Auswirkungen auf die Sozialversicherung. Wer während des Semesters mehr als 20 Stunden in der Woche jobbt, gilt der Sozialversicherung nicht mehr als Student. Die Folge: Es werde Beiträge für die Krankenversicherung fällig, die vom Einkommen abgezogen werden. Bleibt ein Student während der Vorlesungszeit unter den 20 Wochenstunden, muss er dagegen keine Beiträge zahlen.

Wie so oft gibt es dabei Ausnahmen von der Regel: Wenn Studis nur abends und nachts beziehungsweise am Wochenende arbeiten, greift die 20-Stunden-Grenze nicht, dann kann auch mehr gearbeitet werden. Gleiches gilt für Beschäftigungsverhältnisse, die auf einen Zeitraum von höchstens drei Monaten befristet sind.

In den Semesterferien gelten großzügigere Regelungen

Während der Semesterferien gibt es keine zeitlichen Beschränkungen, Studenten können hier so viel arbeiten, wie sie wollen. Sie sind in diesem Zeitraum generell von der Sozialversicherungspflicht befreit. Beiträge zur Rentenversicherung werden zumeist ebenfalls nicht fällig. Aber auch hier gibt es Ausnahmen: Um sozialversicherungsfrei zu bleiben, darf das Beschäftigungsverhältnis während der vorlesungsfreien Zeit eine Dauer von drei Monaten beziehungsweise 70 Arbeitstagen nicht überschreiten.

Spezielle Regelungen für Bafög-Bezieher und Stipendiaten

Besondere Regeln gelten auch für Bafög-Empfänger. Sie können bis zu 400 Euro im Monat verdienen, ohne dass ihr Einkommen auf das Bafög angerechnet wird. Verdienen sie mehr, werden Einkommen und Bafög miteinander verrechnet. Wer ein Stipendium erhält, sollte sich erkundigen, hier gelten keine einheitlichen Regelungen.


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