Rauchmelder: Eigentümergemeinschaft entscheidet für alle
Karlsruhe – Eine Eigentümergemeinschaft kann den Einbau und die Wartung von Rauchmeldern für alle Wohnungen eines Hauses beschließen. Dies gelte auch dann, wenn Eigentümer einzelner Wohnungen bereits Rauchmelder angebracht haben, entschied der Bundesgerichtshof (BGH).
Der
BGH wies damit die Revision von Wohnungseigentümern aus Nordrhein-Westfalen zurück, die mit ihrer Klage gegen den Beschluss einer insgesamt 32 Wohnungen umfassenden Eigentümergemeinschaft bereits in den Vorinstanzen gescheitert waren (Az. V ZR 273/17).
Der Beschluss entspreche ordnungsmäßiger Verwaltung, sagte die Vorsitzende Richterin Christina Stresemann. Einbau und Wartung für das gesamte Gebäude in eine Hand zu legen, gewährleiste ein hohes Maß an Sicherheit.
Die Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer kann dem Urteil zufolge mit einem Beschluss zur einheitlichen Anschaffung sicherstellen, dass die Geräte den Normen entsprechen und von qualifiziertem Fachpersonal eingebaut und gewartet werden. Das minimiere versicherungsrechtliche Risiken und sei für die Verwaltung übersichtlicher.
Nach dem vorinstanzlichen Urteil des Landgerichts Düsseldorf gehören gemeinsam angeschaffte Rauchmelder ins Gemeinschaftseigentum und seien daher auch von der Gemeinschaft instandzuhalten. Allerdings hätten Eigentümergemeinschaften ein Ermessen, sagte Stresemann. «Sie müssen nicht so beschließen.»
Die Vorsitzende Richterin hatte in der Verhandlung im Oktober darauf hingewiesen, dass es für Mietwohnungen bereits eine höchstrichterliche Entscheidung gebe. Ein Vermieter mehrerer Wohnungen hat demnach das Recht, seine Wohnungen einheitlich mit Rauchmeldern auszustatten.
Die Pflicht zum Betrieb von Rauchmeldern ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. In der Regel müssen mindestens Schlafzimmer, Kinderzimmer und Flure mit
Rauchmeldern ausgestattet werden. In den meisten Ländern ist die Frist zur Nachrüstung in bestehenden Gebäuden bereits abgelaufen.
Fotocredits: Franz-Peter Tschauner
(dpa)