Privat oder beruflich? Umzugskosten steuerlich absetzen
Berlin (dpa/tmn) – Umzüge kosten Zeit, Nerven und meistens eine Menge Geld. Da ist es schon eine Erleichterung, wenn man einen Teil der Ausgaben steuerlich absetzen kann. Welche Aufwendungen das Finanzamt im Einzelnen anerkennt, hängt davon ab, ob man aus privaten oder beruflichen Gründen umzieht.
Findet der Umzug aus privaten Gründen statt, kann man die Ausgaben für einen Transportdienst als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen, informiert der Bund der Steuerzahler. Abzugsfähig sind 20 Prozent der Arbeitskosten pro Jahr – maximal aber 4000 Euro. Nicht angeben können Steuerzahler allerdings Materialkosten.
«Wie bei allen haushaltsnahen Dienstleistungen müssen die Steuerpflichtigen darauf achten, dass die Leistungen nicht bar bezahlt werden», erklärt Erich Nöll vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine in Berlin. «Ohne Rechnung und nachgewiesene Zahlung, werden die Aufwendungen definitiv nicht berücksichtigt.»
Wer aus beruflichen Gründen umzieht, kann die Umzugskosten auch als Werbungskosten absetzen. «Jeder Euro, der über der Werbungskostenpauschale von 1000 Euro liegt, kann die Steuerlast senken», erklärt Uwe Rauhöft vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine. Der Vorteil: Der Fiskus berücksichtigt dann nicht nur die Transportkosten, sondern auch Ausgaben für geschaltete Inserate bei der Wohnungssuche oder beispielsweise Fahrtkosten zu den Besichtigungen sowie Maklergebühren, die für Mietwohnungen fällig werden. Außerdem kann man Aufwendungen für eine doppelte Miete als Werbungskosten abziehen.
Damit der Fiskus die berufliche Veranlassung anerkennt, müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Nöll nennt einen Grund: «Wenn eine erhebliche Verkürzung der Entfernung zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte eintritt.» Dafür muss man täglich insgesamt eine Stunde Fahrzeit einsparen – für den Hin- und Rückweg. Weitere Gründe: Eine berufliche Versetzung oder wenn ein Arbeitnehmer seinen Wohnort an den Beschäftigungsort verlegt und damit eine doppelte Haushaltsführung beendet.
Überschneiden sich berufliche und private Motive, gilt laut Nöll: Erfüllt der Umzug nur einen der genannten beruflichen Gründe, steht dieser im Vordergrund.
Wer seinen Lebensmittelpunkt verlegt – also etwa mit der Familie aus beruflichen Gründen in eine andere Stadt zieht, kann zusätzlich von der Umzugskostenpauschale profitieren. Vorsicht: «Sie gilt nicht, wenn man umzieht, aber weiterhin zwei Haushalte führt», sagt Rauhöft. Seit März 2015 liegt der Pauschbetrag für Verheiratete bei 1460 Euro, für Ledige bei 730 Euro und für weitere im Haushalt lebende Person – wie Kinder – bei 322 Euro.
Der Vorteil der Pauschale: Verbraucher müssen sonstige Umzugskosten nicht einzeln aufzählen. Es sei denn, die Aufwendungen liegen über der Umzugskostenpauschale. Dann lohnt es sich, sie einzeln in der Steuererklärung aufzulisten. Denn dann sei der höhere Betrag als Werbungskosten abzugsfähig, erklärt Nöll. Dafür sollte man aber Rechnungen als Nachweis vorlegen können.
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