Mieterrecht: Was beinhaltet das BGH-Urteil?
Keine horrenden Mieten mehr der Renovierungsstress hat ein Ende und die Maklerkosten werden geringer – über genau diese drei neuen Regelungen dürfen sich Mieter in Zukunft freuen. Grund ist das neue Urteil für den Mieterschutz vom Bundesgerichtshof (BGH).
Mietpreisbremse
Es wird nun laut BGH-Urteil eine Mietpreisbremse gesetzt. Für Mieter in bestehenden Mietverträgen aber ändert sich leider nichts. Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete sind nach wie vor möglich. Allerdings darf der Vermieter frühestens ein Jahr nach Einzug bzw. ein Jahr nach der letzten Erhöhung die Miete anheben.
Die Mietpreisbremse gilt hingegen nur bei Abschluss eines neuen Mietvertrages – allerdings nicht deutschlandweit. Sie soll lediglich in Städten mit einem angespannten Wohnungsmarkt gelten. Hierfür legen die Bundesländer die Verordnung fest.
Wird also ein einer solchen Stadt, wie beispielsweise Hamburg, eine Wohnung neu vermietet, darf deren Miete maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Alternativ darf der Vermieter die Miete fordern, die schon der Vormieter bezahlt hat.
Außerdem sind Neubauten mit Baubeginn ab Oktober 2014 und umfassend sanierte Altbauten von der Regelung ausgeschlossen.
Maklerkosten
Ab Juni bestimmt das Besteller-Prinzip: Demnach wird die Maklergebühr von der Person bezahlt, die den Makler beauftragt hat. Meist ist das der Vermieter. Bisher mussten Neumieter in der Regel die Vermittlungsprovision zahlen. In Zukunft aber müssen Mieter nur dann für die Provision aufkommen, wenn sie den Makler selbst beauftragt haben.
Renovierungen
Im neuen Urteil wurden außerdem die Mieterrechte gestärkt: Wer in eine unrenovierte Wohnung zieht, muss später nicht renovieren – weder während der Mietzeit noch danach.
Mieter müssen auch keine anteiligen Malerkosten zahlen, wenn sie vor Ablauf der üblichen Renovierungsfrist ausziehen – egal ob die Wohnung beim Einzug renoviert war oder nicht. Diese Klausel steht in vielen Mietverträgen. Wer dennoch renoviert hat, kann sein Geld zurückfordern. Dabei hilft Ihnen der örtliche Mitverein!
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