BGH: Nur tatsächlich eingesetzte SMS-TAN dürfen extra kosten
Karlsruhe – Banken und Sparkassen dürfen ihren Kunden den Versand einer Transaktionsnummer (TAN) per SMS nur dann extra berechnen, wenn diese Nummer beim Online-Banking auch tatsächlich für einen Zahlungsauftrag verwendet wird. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor.