Irrtümer über die Ehe – Wichtige Punkte für Paare
Berlin – Nicht nur der Liebe wegen sagen Paare Ja zueinander. Eine Hochzeit bringt auch rechtliche und steuerliche Vorteile. Doch Irrtümer über die Ehe sind weit verbreitet. Wichtige Irrtümer im Check:
Stimmt es, dass Ehepaaren alles gemeinsam gehört?
Nein, einem Ehepaar gehört nicht automatisch alles gemeinsam. «Jeder behält sämtliche Vermögensgegenstände, die er in die Ehe mitbringt», erklärt Eva Becker. Die Berliner Fachanwältin für Familienrecht ist Vorsitzende des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein. Auch Vermögensgegenstände, die ein Partner während der Ehe unter seinem Namen erwirbt, sind sein Eigentum.
«Wird die Ehe geschieden, dann wird ein Zugewinnausgleich durchgeführt», sagt Becker. Dabei geht es darum, einen Ausgleich zwischen den Vermögen der Ehepartner zu schaffen. Hintergrund ist, dass in der Regel beide Partner während der Ehe Vermögen erwirtschafteten und beide bei der Scheidung gleichviel von der Vermögenssteigerung, also dem Zugewinn, profitieren sollen.
Stimmt es, dass getrennte Konten auch Gütertrennung bedeuten?
«Das ist falsch», sagt Dominik Hüren von der Bundesnotarkammer in Berlin. Ob die Ehegatten getrennte Konten führen oder ein gemeinsames Konto einrichten, hat auf ihren Güterstand keine Auswirkungen. Gütertrennung gilt nur dann, wenn die Eheleute dies in einem notariellen Ehevertrag vereinbart haben.
In Bezug auf die Trennung der jeweiligen Vermögen der Ehegatten bestehen zwischen der Gütertrennung und der ohne Ehevertrag geltenden Zugewinngemeinschaft allerdings keine Unterschiede. In beiden Fällen bleiben die Vermögen der Ehegatten getrennt. Der Unterschied: Bei der Gütertrennung erfolgt im Falle einer Scheidung keine Teilhabe an dem Vermögen des anderen Partners durch einen Zugewinnausgleich.
Stimmt es, dass jeder Ehepartner verkaufen kann, was er will?
Im Prinzip ja. Eine Ausnahme gilt, wenn das Geschäft einen Vermögensgegenstand betrifft, der nahezu das gesamte Vermögen des veräußernden Ehegatten ausmacht. Das kann vor allem bei einer Immobilie der Fall sein. Hierzu muss der Ehegatte die Zustimmung des Partners einholen.
Dabei spielt es keine Rolle, ob die Vermögensgegenstände vor oder nach der Hochzeit erworben wurden. «Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass ein Ehegatte der Familie ohne Zustimmung seines Partners die wirtschaftliche Basis entzieht», erläutert Hüren. Zugleich dient die Zustimmungserfordernis dem Schutz des potenziellen Zugewinnausgleichs des Partners im Falle einer Scheidung.
Stimmt es, dass ich gut versorgt bin, wenn dem Partner etwas zustößt?
«Das kommt drauf an», sagt der Münchner Fachanwalt für Erbrecht, Paul Grötsch. Hat der verstorbene Partner eine Lebensversicherung abgeschlossen, dann kann der Hinterbliebene gut versorgt sein – vorausgesetzt, das letztendlich ausgezahlte Kapital ist hoch genug und der Hinterbliebene ist im Versicherungsvertrag als Bezugsberechtigter genannt.
Unter bestimmten Voraussetzungen hat der hinterbliebene Partner Anspruch auf eine Witwen- beziehungsweise Witwerrente. «Um eine solche Rente zu bekommen, müsste die Ehe mindestens ein Jahr bestanden haben, nur in Ausnahmefällen reicht auch eine kürzere Ehe», erklärt der Geschäftsführer des Deutschen Forums für Erbrecht.
Stimmt es, dass ich alles erbe, wenn mein Partner stirbt?
«Nein», sagt Grötsch. Fehlt ein Testament, gilt die gesetzliche Erbfolge, die wiederum vom Güterstand abhängt. Bei der Zugewinngemeinschaft erbt der überlebende Ehegatte neben den Kindern die Hälfte des Vermögens des Verstorbenen, bei Gütertrennung neben einem Kind ebenfalls die Hälfte, neben zwei Kindern ein Drittel sowie neben oder drei mehr Kindern nur ein Viertel.
Bei einer Zugewinngemeinschaft und bei einer Gütertrennung gehört nicht jedem Ehegatten die Hälfte des beiderseitigen Vermögens, die Vermögen bleiben trotz Eheschließung getrennt. «Nur im mittlerweile sehr seltenen Fall der Gütergemeinschaft gehört grundsätzlich jedem Ehegatten die Hälfte des Vermögens», erläutert Grötsch.
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(dpa/tmn)