Girokonto lässt sich bei Pfändung in P-Konto umwandeln
Potsdam – Hohe Schulden führen nicht selten zu einer Pfändung. Damit Verbraucher in einem solchen Fall trotzdem ihre laufenden Kosten decken können, haben sie die Möglichkeit, ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) einzurichten.
Ein P-Konto ist ein Girokonto, das dem normalen Zahlungsverkehr dient, erklärt die Verbraucherzentrale Brandenburg auf ihrer Webseite. Allerdings ist auf einem
P-Konto ein bestimmter Betrag vor der Pfändung geschützt.
Für Guthaben gibt es einen pauschalen Basisschutz von 1133,80 Euro je Kalendermonat. Besteht Unterhaltspflicht, gibt es weitere Freibeträge – 426,71 Euro für die erste, weitere jeweils 237,73 Euro für die zweite bis fünfte Person. Hierfür ist aber ein Nachweis erforderlich.
Das P-Konto gibt es aber nicht automatisch. Kontoinhaber müssen einen entsprechenden Antrag bei ihrer Bank stellen. Wichtig zu beachten: Ein P-Konto kann nur als Einzelkonto, also auf den Namen einer Person, geführt werden. Die Umwandlung eines Gemeinschaftskontos ist nicht möglich. Ist mit Pfändungen zu rechnen, sollten daher die Kontoinhaber ein Einzelgirokonto eröffnen.
Fotocredits: Franziska Gabbert
(dpa/tmn)