Fluggesellschaften darf Erstattung bei Storno ausschließen
Karlsruhe – Fluggesellschaften dürfen Tickets ohne Erstattungsmöglichkeit im Falle einer Stornierung durch den Kunden verkaufen. Das entschied der Bundesgerichtshof nun in Karlsruhe. Geklagt hatten zwei Lufthansa-Kunden.
Der Ausschluss des Kündigungsrechts benachteilige die Fluggäste nicht unangemessen, begründete der Senat das
Urteil. Die Kläger, die bereits in den Vorinstanzen unterlegen waren, hatten ihre Flüge von Hamburg in die USA wegen Krankheit rund zwei Monate vor dem Flugtermin im Jahr 2015 abgesagt. Von insgesamt 2766,32 Euro erhielten sie nur 267,12 Euro für nicht verbrauchte Steuern zurück. (X ZR 25/17)
Zentraler Punkt des Falls ist die Anwendbarkeit von Paragraf 648 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zum Werkvertrag. Dort ist geregelt, dass ein Unternehmen bei einer Vertragskündigung durch den Kunden den gezahlten Preis einbehalten darf. Das Unternehmen muss die Summe aber zumindest teilweise zurückerstatten, wenn es Kosten spart oder die Leistung an einen anderen Kunden verkauft.
Der Vorsitzende Richter sagte, der Fall werfe einige schwierige Rechtsfragen auf. Grundsätzlich gelte das Werkvertragsrecht auch bei Massenverkehrsmitteln. Jedoch sei hier das Kündigungsrecht nach Paragraf 648 BGB nicht maßgeblich. Ersparnisse für die Unternehmen gibt es im Falle einer Kundenstornierung nach Auffassung des Senats kaum, weil die Aufwendungen zum größten Teil Fixkosten seien. Diese verringerten sich praktisch nicht, wenn der Fluggast an der Reise nicht teilnimmt. «Die Möglichkeit ersparter Aufwendungen spielt aus unserer Sicht keine Rolle», sagte der Vorsitzende Richter.
Der Anwalt der Kläger hatte genau entgegengesetzt argumentiert. Die Fluggesellschaft habe bei einer Stornierung immer noch die Möglichkeit, die Tickets an andere Passagiere zu verkaufen. Dabei hatte der Anwalt Unterstützung vom Reiserechtsexperten des
Verbraucherzentrale Bundesverbandes, Felix Methmann, bekommen. Viele Flüge seien überbucht, die Fluggesellschaften rechneten mit Stornierungen. Die Nachweispflicht müsse bei der Fluggesellschaft liegen, hatte er vor der Verhandlung gefordert. «Das kann nicht der Kunde sein, der keine Möglichkeit hat, in das Buchungssystem reinzugucken.»
Der Anwalt der Lufthansa hatte auf die Transparenz der Angebote verwiesen. Der Kunde müsse sich bewusst für einen Tarif entscheiden und damit für oder gegen eine Rückzahlung des Ticketpreises bei Stornierung. Damit liege eine Individualvereinbarung anstelle von 648 BGB vor. Der Senat bestätigte, dass die Anwendung der Vorschrift durch die Beförderungsbedingungen der Lufthansa wirksam ausgeschlossen wurde.
Flugreisende können nach der Stornierung eines Tickets stets den Anteil der Steuern und Gebühren von der Airline zurückverlangen. «Darauf kann man weiterhin pochen», sagt der Reiserechtsexperte Ernst Führich aus Kempten. Dies war auch bisher schon gängiges Recht. Auf die Erstattung großer Teile des übrigen Ticketpreises könnten Verbraucher nach dem jüngsten BGH-Urteil dagegen nicht mehr setzen. Eine pauschale Bearbeitungsgebühr für die Stornierung ist jedoch nicht erlaubt.
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(dpa)