Das digitale Erbe regeln

Der Kurzreporter
von Der Kurzreporter Juni 1, 2017 00:00

München/Mainz – Es gibt kaum noch Tätigkeiten oder Lebensbereiche, in denen das Internet keine Rolle spielt. Einen Überblick über die diversen Zugänge zur digitalen Welt zu behalten, ist nicht einfach.

Eine Herausforderung ist dies vor allem nach einem Todesfall. «Es ist dringend zu empfehlen, sich zu Lebzeiten um sein digitales Erbe zu kümmern», sagt Katharina Grasl von der Verbraucherzentrale Bayern. Doch wie geht das?

ÜBERBLICK: Sinnvoll ist es, sich einen Überblick über seine Online-Konten zu verschaffen. «Das ist wichtig, weil es meist deutlich mehr sind, als zunächst vermutet», so Grasl. «Ohne diesen Überblick ist auch den Erben oft völlig unbekannt, welche Dienste der Verstorbene genutzt hat.» Zentral sind hierbei Mail-Konten, weil dort oft Nachrichten anderer Dienstanbieter auflaufen. Aber nur wenige Provider gewährten Erben Zugang. Meist sei nur das Löschen des Kontos möglich.

LISTE: Am besten listet man auf, welche bestehenden Konten, Benutzernamen und Passwörtern es gibt. «Diese Liste kann dann verschlossen in einem Umschlag oder auf einem USB-Stick abgespeichert werden», rät Grasl. «Das Speichermedium kann entweder verschlüsselt oder mit einem Passwort gesichert an einem sicheren Ort, beispielsweise in einem Tresor, verwahrt werden.» Auch ein Bankschließfach oder die Kanzlei eines Anwalts seien geeignete Aufbewahrungsorte. Wichtig sei die fortlaufende Aktualisierung und Ergänzung der Liste.

VOLLMACHT: Ratsam ist es, einen digitalen Bevollmächtigten zu bestimmen. Mit einer entsprechenden Mitteilung wird ihm eine Vollmacht mit «Geltung über den Tod hinaus» ausgehändigt oder bei ihm für die Erben hinterlegt. Sie muss handschriftlich verfasst und mit Datum und Unterschrift versehen werden, erklärt Grasl. «Der allgemeine Vorteil dieser Vollmacht ist, dass der digitale Nachlassverwalter unabhängig vom Willen der Erben und noch vor Ermittlung der Erben, was lange dauern kann, tätig werden kann.»

Der Beauftragte erhalte dann das Passwort zum Beispiel für den gesicherten USB-Stick und weiß, wo das Speichermedium aufbewahrt wird. In der Vollmacht gilt es zudem, detaillierte Regelungen zu treffen, was mit den Daten im Einzelnen geschehen soll.

Fotocredits: Andrea Warnecke
(dpa/tmn)

Der Kurzreporter
von Der Kurzreporter Juni 1, 2017 00:00