Wie die Erbschaftsteuer festgesetzt wird

Der Kurzreporter
von Der Kurzreporter Juni 6, 2018 13:29

Düsseldorf – Kunst, Oldtimer, Münzen – viele Menschen sammeln mit Leidenschaft. Stirbt der Besitzer, gehen die Sammlungen an die Erben. Das interessiert auch das Finanzamt.

«Erben sind verpflichtet, dem Fiskus schriftlich mitzuteilen, dass ihnen etwas vermacht wurde», sagt Rechtsanwalt Peter Ambos in Düsseldorf. Damit müssen sich die Hinterbliebenen aber nicht beeilen. «Im Prinzip haben sie ab dem Tag, an dem sie wissen, dass sie erben, drei Monate Zeit», erklärt Eberhard Rott, Fachanwalt für Erb- und Steuerrecht aus Bonn.

Wer über diese Frist hinaus die geerbte Sammlung dem Fiskus verschweigt, begeht Steuerhinterziehung, warnt der Vorstandsvorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögensvorsorge.

In der Regel fordert das Finanzamt die Erben dann dazu auf, eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben und darin konkret aufzulisten, was ihnen vermacht wurde. Die Behörde prüft dann, wie hoch die Erbschaftsteuer darauf ausfällt.

Ausschlaggebend für die Berechnung ist der Verkehrswert der jeweiligen Gegenstände. «Als Stichtag hierfür gilt der Todestag des Erblassers», erklärt Paul Grötsch. Der Fachanwalt für Erbrecht in München ist Geschäftsführer des Deutschen Forums für Erbrecht. Doch wie ermitteln Erben den jeweiligen Verkehrswert?

Hier gibt es mehrere Möglichkeiten. «Im Prinzip reicht es, wenn Erben einfach die ihnen vermachten Gegenstände mit sämtlichen Bezeichnungen auflisten», erläutert Rott. Das Finanzamt schätzt dann den Wert – oder holt gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten ein.

Eine andere Option: Die Erben geben von sich aus einen geschätzten Wert etwa des Kunstgegenstands, der Sammlung oder des Oldtimers an. «Wenn der Betrag plausibel erscheint, dann legt der Fiskus den angegebenen Wert in der Regel zugrunde», sagt Rott.

Die Erben müssen allerdings damit rechnen, dass das Finanzamt einen Nachweis für den angegebenen Verkehrswert verlangt – das passiert aber nur in Ausnahmefällen. Erben können dem Fiskus aber auch von vornherein ein Sachverständigengutachten zum Wert des jeweiligen Gegenstands oder der jeweiligen Sammlung präsentieren.

Egal, für welche Vorgehensweise Hinterbliebene sich entscheiden: Irgendwann, nachdem sie ihre Erbschaftsteuererklärung abgegeben haben, liegt der Bescheid des Finanzamts im Briefkasten – und zwar zum einen der Feststellungsbescheid und der Erbschaftsteuerbescheid.

Mitunter passiert es, dass dann aus Sicht der Erben der Wert des zu versteuernden Gegenstands zu hoch angesetzt ist. «Das müssen Betroffene aber nicht akzeptieren», erklärt Ambos. «Sie können dann Einspruch einlegen.»

Der Einspruch muss innerhalb eines Monat nach Bekanntgabe des Bescheids schriftlich oder elektronisch beim zuständigen Finanzamt erfolgen. Man kann auch zum Finanzamt gehen und den Einspruch dort zur Niederschrift erklären. «Wichtig ist, dass gegen den Feststellungsbescheid und nicht gegen den Erbschaftsteuerbescheid Einspruch erhoben wird», betont Ambos.

Wer Einspruch einlegt, sollte bei einem Sachverständigen ein Wertgutachten in Auftrag geben. «So kann dem Finanzamt plausibel gemacht werden, dass es bei der Wertermittlung falsch lag», so Grötsch. Sollte sich das Finanzamt auf das Gutachten nicht einlassen, dann kann es gegebenenfalls auch zu einem Verfahren vor dem Finanzgericht kommen.

Grundsätzlich gilt: Wer im Besitz etwa von wertvollen Kunstgegenständen ist, sollte sich frühzeitig Gedanken machen, was nach seinem Tod damit passieren soll. Sinnvoll kann sein, rechtzeitig qualifizierte Gutachten anfertigen zu lassen und eine Dokumentation zu der jeweiligen Sammlung mit genauen Daten und eventuellen Vorbesitzern zu den übrigen Vermögensunterlagen zu legen.

Fotocredits: Friso Gentsch,Christian Müller,Anke Schwarzer,-
(dpa/tmn)

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