Winterdienst und Co.: Wie das Finanzamt im Haushalt hilft
Berlin – Nicht jeder kann oder will Schnee schippen – und das mehrmals am Tag. Aber es gibt Studenten, Nebenjobber oder professionelle Anbieter, die für einen den Winterdienst verrichten. Gegen Entgelt natürlich. Das Gute: Die Kosten hierfür kann man gegenüber dem Finanzamt geltend machen.
Wer Dritte im Umfeld von Haus und Garten beschäftigt, kann dies in seiner Steuererklärung auf Seite drei des Mantelbogens angeben. «Die Beträge werden von der Steuerschuld, nicht vom zu versteuernden Einkommen abgezogen», sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler Deutschland in Berlin. Möglich ist laut Klocke ein Abzug von bis zu 5710 Euro pro Jahr für Haushaltshilfen, Minijobber oder Handwerker.
Als haushaltsnahe Dienstleistungen gelten zum Beispiel Wohnungsreinigung, Gartenpflege sowie Betreuung und Versorgung von Pflegebedürftigen. Nicht dazu zählen Klocke zufolge etwa die Erteilung von Sprachunterricht oder Freizeitbetätigungen.
«Es zählen Lohn- und Arbeitskosten sowie Maschinen- und Fahrtkosten, ebenso Kosten für Reinigungs- und Schmiermittel sowie Streugut», erklärt Markus Fischer von der
Stiftung Warentest in Berlin.
Generell gilt, dass 20 Prozent der Arbeitskosten steuerlich abgesetzt werden können. Arbeitet im Haushalt ein Minijobber, der kocht, putzt oder bügelt, dann lassen sich bis zu 510 Euro im Jahr geltend machen. Voraussetzung: Der Minijobber ist bei der Minijobzentrale angemeldet. «Die steuerliche Höchstgrenze für Minijobber liegt bei 2550 Euro im Jahr, 20 Prozent davon sind 510 Euro», erläutert Uwe Rauhöft vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine in Berlin.
Wer eine Voll- oder Teilzeitkraft für seinen Haushalt engagiert hat und für sie Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung entrichtet, kann 20 Prozent der Aufwendungen in der Steuererklärung geltend machen. Die Höchstgrenze liegt bei 20 000 Euro, man kann also bis zu 4000 Euro von der Steuerschuld abziehen.
Handwerkerarbeiten, zu denen auch Wartungsarbeiten zählen, erkennt der Fiskus mit maximal 1200 Euro pro Jahr an. Diese Summe entspreche 20 Prozent von 6000 Euro Gesamtausgaben für Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten, rechnet Fischer vor. Verbraucher sollten unbedingt darauf achten, dass der Handwerker auf der Rechnung die Lohn- und Fahrtkosten getrennt von den Materialkosten ausweist. Denn nur für Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten gibt es Steuerabzug. Barzahlungen werden nicht anerkannt. Das Finanzamt will datierte Rechnungen sehen. Auf ihnen muss auch erkennbar sein, dass die Leistungen im Haushalt vorgenommen wurden. Wurde zum Beispiel die Waschmaschine zu Hause abgeholt und in der Werkstatt repariert, dann gibt es keinen Abzug.
Ein steuerlicher Abzug kommt nicht in Frage, wenn es sich um Beschäftigungsverhältnisse mit nahen Angehörigen handelt, etwa zwischen Eltern und im Haushalt lebenden Kindern. Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse mit Angehörigen, die nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen leben, werden anerkannt. Voraussetzung: Die Verträge sind wie unter Fremden wirksam zustande gekommen und die vereinbarten Leistungen wurden auch tatsächlich erbracht.
Auch Mieter können Handwerkerarbeiten in ihrer Steuererklärung geltend machen – zum Beispiel, wenn sie auf ihre Rechnung Wände streichen oder andere Schönheitsreparaturen ausführen lassen. Mieter sollten ihre jährliche Nebenkostenabrechnung im Blick haben. So können sie ihre Anteile an den Kosten für den Hausmeister, die Treppenhausreinigung, die Fahrstuhlwartung, die Gartenarbeit und den Schornsteinfeger in ihrer Steuererklärung angeben.
Generell gilt: Haushaltsnahe Dienstleistungen können nur dann abgesetzt werden, wenn der
Verbraucher Einkommensteuer bezahlt hat, wie der Bundesfinanzhof (Az.: VI R 44/08) entschieden hat. Ein Jahr rückwirkend oder im Voraus könnten sie nicht berücksichtigt werden.
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(dpa/tmn)