Was Steuerzahler bis 31.12. erledigen sollten
Berlin – Der Countdown fürs neue Jahr läuft: Bis dahin können Steuerzahler noch einiges für ihren Geldbeutel tun. Wer bis zum 31. Dezember seine Unterlagen ordnet, die richtigen Bescheinigungen besorgt und wichtige Anträge stellt, kann Geld sparen. Sieben Tipps im Überblick:
– Ausgaben vorverlegen: Wer absehen kann, dass er 2018 niedrigere Einkünfte hat, kann Ausgaben vorziehen. Dies kann sinnvoll sein, wenn Steuerzahler zu Beginn des Jahres 2018 in Rente gehen oder die Elternzeit ansteht, erklärt der Bund der Steuerzahler in Berlin.
Wird 2018 keine oder nur noch wenig Einkommensteuer gezahlt, können die Ausgaben unter Umständen nicht mehr steuermindernd genutzt werden. Wer aber entsprechende Ausgaben ins Jahr 2017 vorzieht, kann diese noch bei der Steuererklärung 2017 ansetzen und so die Steuerlast drücken. Infrage kommen zum Beispiel Werbungskosten.
– Zulagen für die Riester-Rente sichern: Riester-Sparer bekommen staatliche Zulagen, allerdings nur auf Antrag. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund hin. Bis zu zwei Jahre rückwirkend kann ein Antrag beim Anbieter des Riester-Vertrags eingereicht werden. Danach verfällt der Anspruch. Die Zulagen für das Jahr 2015 können also noch bis zum 31. Dezember 2017 gesichert werden.
– Heiraten bis zum 31. Dezember: Wer bald das Ja-Wort vor dem Standesamt plant, kann dies auch noch bis Jahresende erledigen. Das kann sich lohnen, weil frisch Verheiratete in ihrer Steuererklärung für das Jahr 2017 das Ehegattensplitting beantragen können. Haben die Eheleute unterschiedlich hohe Einkünfte, kann es zu einer Steuererstattung kommen, erklärt der Steuerzahlerbund. Wer 2018 zum Standesamt geht, bekommt das Splitting dann auch erst für 2018.
– Lohnsteuerklassen überprüfen: Wer schon länger verheiratet ist, sollte zum Jahreswechsel überprüfen, ob die Lohnsteuerklassen noch optimal passen. Verändert sich im kommenden Jahr zum Beispiel durch eine Gehaltserhöhung das Verhältnis der Einnahmen, kann der Wechsel in eine andere Steuerklassenkombination sinnvoll sein.
– Kindergeldanträge stellen: Ab 2018 wird das Kindergeld nur noch rückwirkend für sechs Monate ausgezahlt, erklärt der Steuerzahlerbund. Bisher konnte es nachträglich für maximal vier Jahre zur Auszahlung kommen. Die Neuregelung gilt für alle Anträge, die nach dem 31. Dezember 2017 bei der Familienkasse eingehen.
Eltern sollten also vor dem Jahreswechsel prüfen, ob sie rückwirkend Anspruch auf Kindergeld haben. Dies kann beispielsweise bei volljährigen Kindern bis zum 25. Lebensjahr der Fall sein, wenn diese ein Studium oder eine Ausbildung aufgenommen hatten und ihre Eltern für diesen Zeitraum bisher kein Kindergeld geltend gemacht haben.
– Frist für Steuererklärung verlängern: Wer zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist und die Unterlagen bisher noch nicht eingereicht hat, kann die Abgabefrist verlängern. Der Trick: Wer einen Steuerberater, Rechtsanwalt oder einen Lohnsteuerhilfeverein beauftragt, kann die Erklärung für das Jahr 2016 bis spätestens 31. Dezember 2017 abgeben. Darauf macht die Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi) aufmerksam. Bei Überschreiten der Abgabefrist können Verspätungszuschläge festgesetzt werden.
– Verluste bescheinigen lassen: Anleger können sich von den Banken die Verluste bescheinigen lassen. Sinnvoll ist dies für alle, die bei verschiedenen Banken Depots unterhalten. So können Verluste aus einem Depot in der Einkommensteuererklärung mit Einnahmen aus anderen Depots verrechnet werden.
Die Verlustbescheinigung muss spätestens bis zum 15. Dezember 2017 beantragt werden, erklärt der Steuerzahlerbund. Verpasst der Anleger die Frist, gehen die Verluste nicht verloren. Sie werden von der depotführenden Bank automatisch mit künftigen Gewinnen verrechnet.
Fotocredits: Julian Stratenschulte
(dpa/tmn)