Ein Testamentsvollstrecker ist sinnvoll
München – Beim Erben ist Streit oft vorprogrammiert. Wer damit rechnet, dass nach seinem Tod die Erben sich über den Nachlass in die Haare kriegen, kann im Testament einen Testamentsvollstrecker benennen. Dieser sorgt dafür, dass das Erbe genau so verteilt wird, wie es der Wille des Verstorbenen war.
Damit kann er auch dafür sorgen, dass bestimmte Vorgaben auch gegen den Willen der Erben durchgesetzt werden. «Das kann zum Beispiel die Auflage sein, dass ein Haus nicht verkauft wird, sondern im Familienbesitz bleibt», sagt der Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht Anton Steiner.
Aber auch in anderen Fällen ist ein Testamentsvollstrecker mitunter sinnvoll. Etwa dann, wenn die Erben minderjährig sind oder wenn klar ist, dass sie zu unerfahren sind, die Nachlassabwicklung selbst in die Hand zu nehmen.
«Ein Testamentsvollstrecker kann sich etwa auch darum kümmern, dass der Nachlass wie vom Verstorbenen gewünscht in eine Stiftung einfließt», erläutert Eberhard Rott von der
Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögensvorsorge in Bonn. Ist einer der Erben zahlungsunfähig, dann kann mit einer richtig angeordneten Testamentsvollstreckung verhindert werden, dass das Geerbte an den Insolvenzverwalter fließt.
«Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers bietet sich auch an, wenn eines der Kinder behindert ist», ergänzt Jan Bittler von der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge. Um zu verhindern, dass das Erbteil des Kindes mit Handicap komplett an den Staat geht, weil dieser für die Heim- und Pflegekosten aufzukommen hat, muss der Erblasser ein sogenanntes Behindertentestament aufsetzen. Damit kann der Staat das Erbe nicht einfordern.
Prinzipiell kann jeder Erwachsene Testamentsvollstrecker werden. «Ganz wichtig ist natürlich, dass der Testamentsvollstrecker persönlich integer ist, weil er fremdes Vermögen verwaltet», betont Steiner. Weil für die Nachlassverwaltung meist steuerliche und juristische Kenntnisse nötig sind, bietet es sich an, auf ausgebildete Testamentsvollstrecker zu setzen.
In der Regel ist es Aufgabe des Testamentsvollstreckers, den Nachlass zu verwalten, die Formalien abzuwickeln und die Auseinandersetzung zwischen den Miterben durchzuführen. Teile des Nachlasses darf er gemäß Testament gegebenenfalls auch gegen den Willen der Erben verkaufen oder versteigern.
Welche Befugnisse der Testamentsvollstrecker im Einzelnen hat, kann der Erblasser im Testament festlegen. «Leider machen Erblasser von dieser Möglichkeit viel zu wenig Gebrauch», beklagt Rott. Das führt dann zu Unklarheiten und damit nicht selten zu Streit mit den Erben. Rott rät daher, Aufgaben und Rechte des Testamentsvollstreckers so detailliert wie möglich festzuschreiben und sich dabei auch von Fachleuten beraten zu lassen.
Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, gegenüber den Erben Rechenschaft über sein Tun abzulegen. «Er darf mit dem Nachlass keine spekulativen Geschäfte betreiben oder gar Dinge verschenken», merkt Steiner an. Bei gravierenden Fehlgriffen können die Erben auch beantragen, dass der Testamentsvollstrecker abgesetzt wird. «Darüber muss aber immer das Nachlassgericht entscheiden», betont Rott.
Für die Vergütung des Testamentsvollstreckers gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. «Sinnvoll kann es daher sein, wenn die Vergütung gleich im Testament geregelt ist», so Rott. Maßstab ist in der Praxis häufig eine
Richtlinie des Deutschen Notarvereins. Danach richtet sich die Vergütung einerseits nach der Höhe des Nachlasses und andererseits nach Umfang und Schwierigkeitsgrad der Testamentsvollstreckung.
Fotocredits: Christin Klose,Christian Müller,Anke Schwarzer,DVEV
(dpa/tmn)