Versicherungen dürfen Kursgewinne weitgehend behalten
Düsseldorf – Für Lebensversicherungskunden geht es um bares Geld. Dürfen die Assekuranzen die Ausschüttung von Kursgewinnen – sogenannte Bewertungsreserven – kappen oder nicht? Das Landgericht Düsseldorf entschied, dass die gesetzlich verordnete Beschränkung rechtens ist.
Was sind Bewertungsreserven?
Bewertungsreserven speisen sich aus Kursgewinnen etwa von Aktien und festverzinslichen Wertpapieren, aber auch von Immobilien. Sie sind in der Bilanz ausgewiesen, stehen also «in den Büchern». Buchgewinne kommen zustande, wenn der Marktwert der gehaltenen Papiere steigt. Die Buchwerte festverzinslicher Papiere, die Versicherer vor Jahren erworben haben, sind in der Zinsflaute deutlich gestiegen. Entsprechend hoch fiel die Beteiligung der Kunden aus. Die Bewertungsreserven sind Teil der Gesamtverzinsung am Ende der Vertragslaufzeit.
Was ist das Problem?
Die Zinsflaute trifft klassische Renten- und Lebensversicherungen besonders hart. Die Versicherer können die hohen Garantieversprechen der Vergangenheit kaum noch am Kapitalmarkt erwirtschaften. Um die Branche zu stabilisieren, trat im August 2014 das Gesetz zur Reform der Lebensversicherung (LVRG) in Kraft. Seitdem dürfen die Assekuranzen Kursgewinne aus festverzinslichen Wertpapieren nur noch in dem Maße ausschütten, wie Garantiezusagen für die restlichen Versicherten sicher sind.
Zuvor hatten Unternehmen immer mehr hochprozentige Papiere verkaufen müssen, um scheidende Kunden an den üppigen Reserven zu beteiligen – zulasten der großen Mehrheit der anderen Versicherten, deren Verträge weiterlaufen. «Man hätte die Beteiligung an den Bewertungsreserven 2008 gar nicht einführen dürfen, weil es nicht der Logik des Lebensversicherungssparens entspricht», argumentiert Lars Heermann von der Ratingagentur Assekurata. Für Aktien und Immobilien gilt die gesetzlich verordnete Kappung nicht. Den größten Teil der Kundengelder legen Versicherer allerdings in festverzinslichen Papieren an, zum Beispiel Staatsanleihen.
Welche Folgen hat die Gesetzesänderung für Verbraucher?
Sie bedeutet für ausscheidende Kunden weniger Geld als zunächst erhofft. In der Vergangenheit hatten Verbraucher am Ende des Vertrages die Hälfte der Bewertungsreserven erhalten, die auf ihre Lebensversicherung entfielen.
Worum geht es in dem Verfahren in Düsseldorf?
Geklagt hatte der Bund der Versicherten (BdV), der einen ehemaligen Kunden der zum Ergo-Konzern gehörenden Victoria Lebensversicherung vertritt. Der BdV hält die Regelungen des Gesetzes für verfassungswidrig. Weil die Kapitalgewinne mit den Geldern der Kunden erwirtschaftet worden seien, müssten sie daran beteiligt werden. Die Versicherung sei daher nicht berechtigt, die Beteiligung an den Bewertungsreserven zu kappen. Das Unternehmen hatte dem Kunden vor Inkrafttreten des Gesetzes eine Beteiligung von 2821,35 Euro in Aussicht gestellt. Später waren es nur noch 148,95 Euro.
Wie haben die Gerichte entschieden?
Sowohl das Amtsgericht als jetzt auch das Landgericht Düsseldorf wiesen die Klage ab. Das Landgericht erklärte, wegen der niedrigen Zinsen habe die konkrete Gefahr bestanden, dass einige Lebensversicherer ihre vertraglich zugesagten Garantiezinsen nicht mehr erwirtschaften konnten. «Es ist zu beachten, dass der Gesetzgeber durch diese Neufassung gewichtige Interessen des Allgemeinwohls verfolgte», hieß es in der Urteilsbegründung. (Az. 9 S 46/16)
Wie geht es jetzt weiter?
Das LVRG dürfte die Gerichte weiter beschäftigen. Der BdV kündigte an, vor den Bundesgerichtshof zu ziehen. Dort könnten die Entscheidungen der Vorinstanzen korrigiert werden. «Ansonsten setzen wir darauf, dass am Ende des Verfahrens das Bundesverfassungsgericht den Verbrauchern wieder zur Seite springt und den Gesetzgeber zur Korrektur dieses verbraucherfeindlichen Gesetzes ermahnt», erklärte BdV-Vorstandssprecher Axel Kleinlein.
Lebensversicherung nicht voreilig kündigen
Verbraucher müssen einen vorzeitigen Ausstieg aus ihrer Lebensversicherung genau durchkalkulieren. Wer mit seinem Vertrag nicht zufrieden ist, sollte ihn daher nicht voreilig kündigen, rät die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Denn dabei entfallen Anteile an den Schlussüberschüssen.
Verbraucher können sich bei ihrer Versicherung erkundigen, wie viel Geld sie bei einer sofortigen Kündigung erhalten. Dazu stellt die Verbraucherzentrale einen kostenlosen Musterbrief auf ihrer Homepage zur Verfügung. Damit können Kunden die voraussichtliche Auszahlungssumme bei Ablauf des Vertrages erfragen.
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(dpa)