Tagsüber angestellt, abends Unternehmer – Finanzamt melden

Der Kurzreporter
von Der Kurzreporter Juni 7, 2017 08:42

Berlin – Jede Existenzgründung birgt das Risiko des Scheiterns. Manche fahren daher zunächst zweigleisig: Hauptberuflich sind sie weiter fest angestellt – damit zuverlässig Geld für den Lebensunterhalt aufs Konto fließt.

Nebenberuflich arbeiten sie selbstständig – und testen so, ob sich die Geschäftsidee auch trägt. Doch einfach loslegen können Teilzeitselbstständige nicht. Denn oft muss der Arbeitgeber informiert werden.

Geregelt ist das meist im Arbeitsvertrag. «Dort gibt es häufig Regelungen zum Thema Nebentätigkeiten, die der Beschäftigte unbedingt beachten sollte», sagt Benjamin Stumpp von der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) in Berlin.

Ist dazu nichts vereinbart, dann steht es dem Beschäftigten grundsätzlich frei, sich nebenberuflich selbstständig zu machen. Er darf aber seine Pflichten als Arbeitnehmer nicht vernachlässigen und auch nicht in Konkurrenz zu seinem Arbeitgeber treten.

«Wichtig ist außerdem zu wissen, dass mit der nebenberuflichen Selbstständigkeit Meldepflichten entstehen», erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Unterschieden wird zwischen einer freiberuflichen und einer gewerbetreibenden Selbstständigkeit.

Zu den Freiberuflern zählen etwa Rechtsanwälte, Steuerberater, Ingenieure, Künstler, Therapeuten oder Journalisten. Sie melden sich über ein Formular selbst beim Finanzamt an und bekommen für die Umsatzsteuer eine zweite Steuernummer zugeteilt.

Als Gewerbetreibende gelten diejenigen, die auf selbstständiger Basis handwerklichen Tätigkeiten nachgehen oder einen eigenen Laden betreiben. Sie melden sich beim Ordnungsamt der jeweiligen Kommune an und erhalten einen Gewerbeschein. Das Finanzamt schickt dann automatisch Anmeldeformulare für die selbstständige Tätigkeit zu – und außerdem eine zweite Steuernummer für die Umsatzsteuer.

Grundsätzlich darf in die nebenberufliche Selbstständigkeit nicht mehr als 18 Wochenstunden investiert werden, und der Verdienst sollte nicht höher als das reguläre Arbeitseinkommen sein.

«Nebenberuflich Selbstständige sollten sich frühzeitig Gedanken über die Rechtsform ihrer Existenzgründung machen», rät Stumpp. Sie können als Einzelunternehmer oder als Freiberufler auftreten. Sobald sie eine GmbH, also eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, gründen wollen, sollten sie sich beraten lassen, empfiehlt Stumpp. Gleiches gilt für die, die gemeinsam mit anderen gründen und so eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) auf den Weg bringen.

Wer als Einzelunternehmer oder als Freiberufler auftritt, ist übrigens nicht automatisch Kleinunternehmer. «Einen solchen Status haben grundsätzlich nur diejenigen, die im Jahr weniger als 17 500 Euro umsetzen», erklärt Klocke. Kleinunternehmen sind von der Mehrwertsteuer befreit.

Diejenigen, die befreit sind, müssen keine monatlichen Voranmeldungen über ihren Steuerberater an den Fiskus oder selbst direkt ans Finanzamt tätigen. Im Gegenzug bekommen sie keine Umsatzsteuern für betriebliche Ausgaben zurückerstattet. Das rechnet sich nicht, wenn Kosten zum Beispiel für Material, das Mieten von Büro oder Lagerräumen oder für einen Dienstwagen anfallen.

Auf die nebenberufliche Selbstständigkeit fallen bei einer hauptberuflichen Anstellung keine Krankenversicherungsbeiträge an. Darauf weist Florian Lanz vom GKV-Spitzenverband hin. Ob in die Rentenversicherung eingezahlt werden muss, sollte vor Aufnahme der Tätigkeit geklärt werden – indem man sich bei der Deutschen Rentenversicherung informiert.

So sind bestimmte Gruppen von Selbstständigen verpflichtet, in die Rentenkasse einzuzahlen. Dazu gehören beispielsweise Lehrer, Erzieher, Künstler oder Gewerbetreibende, die in der Handwerksrolle eingetragen sind. «Nicht versicherungspflichtig sind in der Regel nebenberufliche selbstständige Tätigkeiten mit einem Verdienst von maximal 450 Euro im Monat», sagt Dirk von der Heide von der Deutschen Rentenversicherung Bund.

«Die nebenberufliche Selbstständigkeit hat viele Vorteile», sagt Andreas Lutz, Vorstandsvorsitzender des Verbands der Gründer und Selbstständigen Deutschlands (VGSD) mit Sitz in München. Parallel zur hauptberuflichen Tätigkeit kann ohne finanziellen Druck getestet werden, ob die Geschäftsidee so rentabel ist, dass das Angestelltenverhältnis eines Tages aufgegeben werden kann.

Wer den Aufwand einer nebenberuflichen Selbstständigkeit scheut, aber mit einer zweiten Tätigkeit sein Arbeitseinkommen erhöhen möchte, der sollte einen Mini-Job in Erwägung ziehen. Die Einnahmen aus einem Mini-Job bis 450 Euro sind für einen Beschäftigten steuer- und abgabenfrei.

«Bei sogenannten Midijobs bis 850 Euro müssen neben Sozialversicherungsbeiträgen auch Steuern gezahlt werden», sagt Klocke. Ob sich das unter dem Strich lohnt, muss jeder für sich entscheiden. Zu viel gezahlte Steuern bekommt man gegebenenfalls erst über die Steuererklärung zurück.

Fotocredits: Andrea Warnecke
(dpa/tmn)

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von Der Kurzreporter Juni 7, 2017 08:42