Abschläge durchrechnen: Tipps zum vorzeitigen Ruhestand

Der Kurzreporter
von Der Kurzreporter Dezember 19, 2016 15:29

Berlin – Ältere Berufstätige können es mitunter kaum abwarten, das Arbeitsleben hinter sich zu lassen. Viele erwägen, schon vorzeitig in Rente zu gehen. Oft ist dieser Schritt aber mit Abschlägen verbunden.

«Bei einem vorzeitigen Ruhestand muss in aller Regel pro vorgezogenen Monat ein Abschlag von 0,3 Prozent in Kauf genommen werden». Das sagt Dirk von der Heide von der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin. Ausgleichen lässt sich das unter Umständen durch zusätzliche Zahlungen.

Die Regelaltersgrenze steigt seit 2012 stufenweise an. Zurzeit liegt sie zwischen 65 Jahren und fünf Monaten und 67 Jahren. Ab 55 Jahren erhält jeder alle drei Jahre eine Rentenauskunft der gesetzlichen Rentenversicherung, informiert Theo Pischke von der Stiftung Warentest in Berlin. Aus der Rentenauskunft geht hervor, ob der Versicherte die Voraussetzung für eine Frührente erfüllt.

Eine vorzeitige Rente ohne Abschläge ist möglich, wenn man 45 Versicherungsjahre vorweisen kann. Dann können Personen, die vor 1953 geboren wurden, mit 63 Jahren in Rente gehen. «Für die Jahrgänge 1953 bis 1963 erhöht sich der frühestmögliche Rentenbeginn in Zwei-Monats-Schritten«, erläutert Pischke. Wer beispielsweise 1964 geboren wurde, kann erst mit 65 Jahren in Rente gehen.

Kommt der Versicherte auf eine Mindestversicherungszeit von 35 Jahren, kann er im Alter von 63 Jahren in Rente gehen. Dann muss er aber mit Abschlägen rechnen. Deren genaue Höhe ist abhängig vom Geburtsjahr. «Den Geburtsjahrgang 1952 kostet die Rente mit 63 einen Abschlag von 9 Prozent, der Geburtsjahrgang 1963 hat einen Abschlag von 13,8 Prozent», erklärt Pischke.

Interessierte sollten mit etwa 55 Jahren beim zuständigen Rentenversicherungsträger melden. Er kann individuell die voraussichtliche Höhe der Rente errechnen. Und dazu informieren, wie hoch die Abschläge genau ausfallen. Dadurch lässt sich ermitteln, wie viel man als Ausgleich dazu freiwillig einzahlen sollte. «Der Beitrag selbst errechnet sich nach einer gesetzlich festgelegten Formel», erläutert von der Heide.

Er nennt zwei Beispiele für das Jahr 2016: Bei einer Bruttorente von 700 Euro im Monat und einem Jahr vorzeitigen Rentenbeginn müsste der Versicherte etwas über 5800 Euro in die Rentenversicherung einzahlen. Damit könnte er die Rentenminderung in Höhe von 3,6 Prozent – also von etwa 25 Euro pro Monat – voll ausgleichen. Wer drei Jahre früher als üblich für seinen Jahrgang üblich in Rente gehen möchte, müsste rund 35 000 Euro für den Ausgleich einzahlen – bei einer Bruttorente von 1300 Euro pro Monat. Die Rentenminderung liegt dann bei 10,8 Prozent beziehungsweise rund 140 Euro pro Monat. Die Ausgleichszahlungen kann man bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze leisten. Allerdings verändert sich die Höhe der monatlichen Beträge je nach Einzahlungszeitpunkt.

«Unabhängig davon sollte jeder seine finanzielle Situation für den Lebensabend genau prüfen, damit es im Rentenalter keine böse Überraschung gibt», sagt Ralf Scherfling von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Denn später sind Korrekturen kaum noch möglich. Wichtig dabei: Auf eine geminderte Rente fallen noch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an, erklärt er. Und unter Berücksichtigung aller Einkünfte müssen Rentner gegebenenfalls noch Steuern zahlen.

Fotocredits: Roger Richter
(dpa/tmn)

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