Kindergeld ab 18: Wann Eltern weiter Anspruch haben

Der Kurzreporter
von Der Kurzreporter Dezember 19, 2016 15:29

Berlin – Für Kinder unter 18 Jahren haben Eltern Anspruch auf Kindergeld. Wenn der Nachwuchs volljährig wird, können sie unter Umständen weiterhin Kindergeld beziehen – bis zum 25. Geburtstag.

Die Familienkasse zahlt nach eigenen Angaben, wenn sich das Kind etwa in der Erstausbildung befindet oder einen Freiwilligendienst macht. Doch wie sieht es bei einer Zweitausbildung aus? Und was gilt für Masterstudiengänge? Fragen und Antworten dazu:

An wen und wie wird das Kindergeld gezahlt?

Das Kindergeld kann nur ein Elternteil erhalten. Gemeinsam können sie festlegen, wer der Berechtigte ist. Bei getrennt lebenden Eltern hat derjenige Anspruch auf das Kindergeld, der dem Kind den höheren Unterhalt zahlt. «Seit 1. Januar 2016 müssen Berechtigte ihre und die
Steuer-ID des Kindes angeben, um das Kindergeld zu erhalten», sagt Karsten Bunk, Leiter der
Familienkasse der
Bundesagentur für Arbeit.

Wie hoch ist das Kindergeld?

Kindergeldberechtigte erhalten seit Anfang 2016 für das erste und zweite Kind jeweils 190 Euro pro Monat. Für das dritte Kind gibt es nach Angaben der Familienkasse 196 Euro und für jedes weitere Kind 221 Euro pro Monat. Im Vergleich zum Vorjahr wurden monatlichen die Zahlungen für jedes Kind also um je 2 Euro erhöht.

Wie sieht es mit Übergangszeiten zwischen Schule und Ausbildung aus?

Auch für Übergangszeiten von bis zu vier Monaten – etwa zwischen dem Schulabschluss und dem Ausbildungsbeginn – kann ein Anspruch bestehen. Bis zum 21. Lebensjahr können Eltern ebenfalls Kindergeld beantragen, wenn der Jugendliche gerade keinen Arbeits- oder Ausbildungsplatz hat. Dann muss er sich arbeitssuchend melden.

Besteht während des Wehrdienstes ein Anspruch?

Unter Umständen – beispielsweise, wenn der Nachwuchs eine Ausbildung zum Soldaten auf Zeit oder zum Berufssoldaten macht, erklärt Silke Hinrichs, Referatsleiterin beim Bundeszentralamt für Steuern. Die Familienkasse zahlt auch bei der dreimonatigen Grundausbildung und der sich anschließenden Dienstpostenausbildung während des freiwilligen Wehrdienstes. Meist besteht auch Anspruch, wenn das Kind etwa den Bundesfreiwilligendienst macht.

Besteht Anspruch auf Kindergeld bei der Zweitausbildung?

Eventuell. Hat sich der Nachwuchs für einen Beruf qualifiziert, ist die Erstausbildung meist abgeschlossen. Dennoch kann ein Kind auch in der Zweitausbildung Anspruch auf Kindergeld haben, sagt Bunk. Der Jugendliche dürfe aber nur eine Erwerbstätigkeit ausführen, wenn sie zum Ausbildungsverhältnis gehört, weniger als 20 Stunden Arbeitszeit pro Woche umfasst oder eine geringfügige Beschäftigung ist.

Was gilt bei Masterstudiengängen?

«Auch der Masterstudiengang kann noch zur Erstausbildung gehören, wenn ihn der Studierende etwa im selben fachlichen Bereich absolviert», erklärt Wolfgang Schwackenberg, Vorsitzender des Familienrechtsausschusses des Deutschen Anwaltvereins. Den Master sollte er direkt nach der Bachelorprüfung beginnen. Liegen dazwischen mehrere Jahre Berufstätigkeit, kann er als Zweitausbildung gelten.

Und wenn der Nachwuchs vor dem Studium eine Ausbildung macht?

Ein Studium nach einer abgeschlossen Ausbildung gilt grundsätzlich als Zweitausbildung. Es sei denn, die Ausbildung ist Voraussetzung für das Studium – und erst das Studium qualifiziert den Jugendlichen für einen bestimmten Beruf. «Die Ausbildung muss von Beginn an einheitlich sein, und die einzelnen Akte müssen sachlich und inhaltlich zusammenpassen», erklärt Schwackenberg.

Fotocredits: Wenzel
(dpa/tmn)

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von Der Kurzreporter Dezember 19, 2016 15:29