Krank im Bett, doch der Chef kennt kein Pardon – und fordert Arbeit ein

Der Kurzreporter
von Der Kurzreporter November 5, 2015 11:18

Krank im Bett, doch der Chef kennt kein Pardon – und fordert Arbeit ein

Rotznasen an jeder Ecke, Bazillen-Dauerbeschuss durch hustende Mitmenschen in Bus, Bahn und Büro: Es ist wieder Erkältungszeit, und früher oder später erwischt es (fast) jeden. Doch was ist, wenn man krank im Bett liegt – und plötzlich meldet sich der Chef und fordert trotz Krankschreibung Arbeit ein. Darf er das?

Krank ist krank – wenn ein Attest vorliegt

Ein paar E-Mails beantworten, einen Kunden anrufen, an einer Telefonkonferenz teilnehmen – das ist doch wohl nicht so wild, das kann man auch, wenn krank daheim bleiben muss: Dieser Ansicht sind zumindest einige Arbeitgeber, und erwarten, dass ihre Angestellten trotz Krankschreibung erreichbar sind und gewisse Aufgaben erledigen. Tatsache ist aber: Ist ein Arbeitnehmer krankgeschrieben, muss er überhaupt nichts tun. Er ist automatisch arbeitsunfähig, das belegt das Attest des behandelnden Arztes. Der Chef hat keinerlei Anspruch auf Leistungen seitens des Mitarbeiters. Das beinhaltet auch Tätigkeiten, die sich prinzipiell problemlos von zu Hause aus und mit geringem Aufwand erledigen lassen. Ausnahmen gibt es nur auf Basis freiwilliger Vereinbarungen im Betrieb. In ihnen kann festgelegt werden, welche Leistungen ein Angestellter trotz Krankheit erbringen muss. Zu einer solchen Vereinbarung ist allerdings kein Arbeitnehmer verpflichtet.

In bestimmten Fällen darf das Mail-Postfach von Kranken geknackt werden

Der Arbeitgeber hat allerdings das Recht, Arbeitsabläufe so zu organisieren, dass sich der Betrieb auch ohne den kranken Mitarbeiter reibungslos weiterführen lässt. Dass beinhaltet, dass ein Kollege oder eine Aushilfe den Computer und Arbeitsplatz des Erkrankten benutzen darf. Sogar das E-Mail-Postfach des kranken Mitarbeiters kann notfalls gehackt werden – aber nur, wenn das für den laufen Betrieb unerlässlich ist.

Kranke Mitarbeiter haben nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten

Wichtig ist, dass der Krangeschriebene seine Pflichten erfüllt. Die verbreitete Meinung, dass man kein Attest benötig, wenn man nicht mehr als drei Tage zu Hause verbringt, ist falsch. Arbeitgeber können verlangen, dass schon am ersten Krankheitstag ein Attest vorgelegt wird. Grundsätzlich gilt: Der Arbeitnehmer hat seinen Arbeitgeber unverzüglich über sein Fernbleiben zu informieren und muss mitteilen, wie lange er voraussichtlich ausfällt. Ein persönlicher Anruf ist allerdings nicht Pflicht, die Krankmeldung kann per E-Mail oder Fax erfolgen.

Ebenso wenig muss dem Arbeitgeber die Art der Erkrankung mitgeteilt werden – es sei denn, die Krankheit ist für betriebliche Angelegenheiten relevant, etwa weil ein Arbeitnehmer an einer hochinfektiösen Krankheit leidet und womöglich Kollegen angesteckt hat.


Bildquelle: Thinkstock, 474485621, iStock, KatarzynaBialasiewicz

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