Reflexfolie und Co: Konturmarkierungen an Nutzfahrzeugen – das sollte man wissen
Auffällige Markierungen aus reflektierenden Materialien erhöhen im Straßenverkehr die Erkennbarkeit von Nutzfahrzeugen am Abend und in der Nacht ganz erheblich – eine Erkenntnis, die unter Umständen Leben retten kann. Für diese Konturmarkierungen wurden EG-Richtlinien festgelegt, die jeder Spediteur und Berufskraftfahrer kennen sollte.
EG-Richtlinien für Konturmarkierungen mit Reflexfolien
Lastkraftwagen (Kastenwagen mit oder ohne Aufbau) mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie Anhänger mit einem Gewicht von über 3,5 Tonnen brauchen eine Konturmarkierung am Heck, wenn sie breiter als 2,1 Meter sind. Das bestimmt die EG-Richtlinie 2007/35/EG. Sie gilt für Fahrzeuge mit einer Erstzulassung ab 10. Juli 1011. Neben der Konturmarkierung am Heck ist auch eine seitliche mit Reflexfolie erforderlich, wenn die Seitenlänge des Nutzfahrzeugs länger als sechs Meter ist. Werden beide Maße überschritten, ist sowohl eine seitliche als auch eine Markierung am Heck erforderlich. Übrigens: An der Fahrzeugseite ist innerhalb des Rahmens der Konturmarkierung retroreflektierende Werbung erlaubt, das Material muss aber ebenfalls nach der Regelung ECE R104 Klasse D genehmigt und gekennzeichnet sein.
Regelungen für die nationale Umsetzung
Laut einer am ersten August 2013 in Kraft getretenen Neuregelung aufgrund von Änderungen straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften gilt national seit diesem Datum, dass alle oben genannten Fahrzeugtypen, die neu in den Verkehr kommen, mit Konturmarkierungen aus Reflexfolie versehen sein müssen. Zusätzlich müssen Nutzfahrzeuge der oben genannten Fahrzeugtypen mit den Markierungen versehen sein, die seit dem 10. Juli 2011 ohne sie in den Straßenverkehr gekommen sind – diese Fahrzeuge sind also nachzurüsten.
Vorgabe für die richtige Reflexfolie: Die ECE-Regelung 104
Sie bestimmt das Material für die Konturmarkierungen: die ECE-Regelung 104 (Ein Beispiel für eine Reflexfolie, die der Norm entspricht, finden Sie hier). Die Anbringung selbst wird durch die ECE-Regelung 48 geregelt. Die Regelungen sind durchaus ernst zu nehmen: Denn wird bei der Hauptuntersuchung festgestellt, dass die Reflexfolie der Konturmarkierung unvorschriftsmäßig angebracht oder beschädigt ist, wird dies als erheblicher Mangel eingestuft.
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