Die Gelbe Karte zeigen – Abmahnung im Beruf
Nicht jedes Fehlverhalten eines Angestellten berechtigt den Arbeitgeber dazu, das bestehende Arbeitsverhältnis zu kündigen. Vielmehr sieht das deutsche Arbeitsrecht eine abgestufte Reaktion vor. Diese reicht von der einfachen Ermahnung bis zur fristlosen Kündigung. Dazwischen liegt die förmliche Abmahnung. Für die Erteilung einer solchen müssen allerdings die hierzu notwendigen Voraussetzungen vorliegen.
Wann kann eine Abmahnung erfolgen?
Am ehesten lässt sich eine Abmahnung mit einer gelben Karte im Fußball vergleichen. Es geht um die deutliche Verwarnung eines Arbeitnehmers, wenn dieser ein Verhalten an den Tag legt, welches der Arbeitgeber nicht dulden muss. Dies betrifft Fälle von Unpünktlichkeit genauso wie Bummelei während der Arbeitszeit. Auch bei wiederholten Fällen von schlechter Leistung kann von Arbeitgeberseite abgemahnt werden. Gleiches gilt, wenn durch das Verhalten eines Angestellten der Betriebsfrieden gestört wird und in vielen anderen Fällen, in denen die Arbeitsleistung des jeweiligen Angestellten oder anderer Mitarbeiter durch dessen Verhalten nachhaltig beeinträchtigt wird. Insofern lässt sich eine abschließende und genaue Liste nicht erstellen.
Wie ist die Abmahnung auszusprechen?
Grundsätzlich liegen für die Abmahnung keine gesetzlichen Formerfordernisse vor. Allerdings ist es für den Arbeitgeber ratsam, eine Abmahnung schriftlich zu erteilen und persönlich zu unterschreiben. Denn die Abmahnung dient in der Regel dazu, eine spätere Kündigung vorzubereiten, falls der Angestellte sein Verhalten nicht ändert. In diesem Fall ist es wichtig, die Erteilung der Abmahnung vor Gericht nachweisen zu können, wenn der betroffene Angestellte sich gegen die Kündigung arbeitsrechtlich zur Wehr setzt. Die Abmahnung sollte aus diesen Gründen auch klar und rechtlich einwandfrei abgefasst sein. Daher macht es Sinn, hinsichtlich der Formulierung im Zweifel Rücksprache mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht zu halten, zum Beispiel der Rechtsanwälte Kramer & Partner – das Onlineportal der Kramer & Partner Rechtsanwälte finden Sie auf www.anwaltskanzlei-online.de.
Auch bei Diebstahl keine fristlose Kündigung
Eine wichtige Änderung im Hinblick auf deren richterliche Bewertung haben in den letzten Jahren Diebstähle am Arbeitsplatz erfahren. Konnte früher auch bei der Wegnahme geringwertiger Gegenstände eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden, so bedarf es heutzutage einer vorherigen Abmahnung durch den Arbeitgeber. Insofern ist es im Hinblick auf Abmahnungen noch wichtiger geworden, sich möglichst frühzeitig mit einem Fachanwalt zu besprechen, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein. Denn eine unwirksame Abmahnung wirkt sich auch auf eine später erfolgende Kündigung nachteilig aus.
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