Was man zum Thema Betreuung wissen sollte
Fürstenfeldbruck – Wer seine Angelegenheiten nicht mehr selbst in die Hand nehmen kann, bekommt oft einen Betreuer oder eine Betreuerin an die Seite. Gestellt wird diese Person in der Regel vom Betreuungsgericht. Sie kann weitreichende persönliche und vermögensrechtliche Entscheidungen treffen.
Wer im Falle einer Erkrankung von einer Person seines Vertrauens betreut werden möchte, der sollte sich frühzeitig mit dem Thema auseinandersetzen und Regelungen treffen.
Wann wird eine Betreuung angeordnet?
«Eine Betreuung ist immer dann nötig, wenn ein Mensch seinen natürlichen Willen nicht mehr steuern kann», sagt Prof. Volker Thieler, Leiter des Kester-Haeusler Forschungsinstituts für Betreuungsrecht in Fürstenfeldbruck.
Das Thema betrifft nicht nur ältere Menschen: Auch wenn jemand übermäßig Geld verschwendet oder alkoholabhängig ist, kann die Betreuungsbehörde tätig werden. «Manchmal beantragen auch junge Menschen, für die der alltägliche Papierkram zur psychischen Belastung geworden ist, selbst eine Betreuung», sagt Ursula Müller, Geschäftsführerin des Betreuungsvereins «Grenzenlos» in Jena.
Wie wird festgestellt, ob ein Fürsorgebedürfnis besteht?
«Die sogenannte Anlasserkrankung oder Behinderung des Betroffenen muss in einem psychiatrischen Gutachten festgestellt werden», erklärt Walter Klitschka, Vorsitzender des Bundesverbandes freier Berufsbetreuer. Auch die betroffene Person selbst wird angehört.
Dann muss die Betreuungsbehörde feststellen, ob die Person anderweitig Hilfe bekommen kann – etwa durch Familienangehörige, Bekannte oder soziale Dienste, die bei Angelegenheiten des täglichen Lebens unterstützen. Schwierig wird es nur, wenn der Betreute im Vorfeld keine Vollmachten erteilt hat. Dann muss eine gesetzliche Betreuung angeordnet werden.
Was kann ein Betreuer für mich entscheiden?
Die Betreuung muss durch einen Beschluss des Betreuungsgerichts angeordnet werden, in dem ihr Inhalt näher bestimmt wird. «Das kann alles sein, was im Alltag so anfällt», sagt Ursula Müller. Der Betreuer darf aber nur in den Bereichen tätig werden, für die in dem Gerichtsbeschluss eine Betreuung angeordnet wurde.
Je nach Beschluss kann ein Betreuer über Aufenthalt, Vermögen oder ärztliche Versorgung bestimmen. In medizinische Eingriffe und Behandlungen, durch die das Leben oder die Gesundheit des Patienten gefährdet wird, darf der Betreuer aber nur einwilligen, wenn das Betreuungsgericht dem vorher zustimmt. Das gilt zumindest dann, wenn kein Notfall vorliegt, der schnelles Handeln erfordert.
Auch über die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung muss das Betreuungsgericht entscheiden. Angelegenheiten rund um die Wohnung, die Post des Betreuten, seinen Telefonanschluss und die Vertretung bei Behörden und vor Gericht hingegen können vollständig an einen Betreuer übertragen werden.
Kann ich Regelungen treffen, was passieren soll, wenn ich erkranke?
«Wenn ein gesetzlicher Betreuer bestellt wurde, dürfen Ärzte den Angehörigen keine Auskünfte mehr geben», warnt Prof. Thieler. Bei einer umfassenden Betreuung könne ein Betreuer den Aufenthalt einer Person bestimmen und sogar Besuchsverbote gegen Dritte aussprechen.
Wer das verhindern möchte, kann durch eine Vorsorgevollmacht Personen seines Vertrauens, etwa Verwandte, zur Entscheidung ermächtigen. In einer Vorsorgevollmacht kann man für den Fall, dass man selbst nicht mehr handlungsfähig ist, Vorkehrungen treffen, genaue Anweisungen geben und die Vertretungsmacht klar umgrenzen. Auf diese Weise lässt sich vermeiden, dass das Gericht eine Betreuung anordnen muss.
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(dpa/tmn)