Wie Eltern für ihren Tod vorsorgen
Berlin – Viele Eltern verdrängen den Gedanken, dass sie plötzlich sterben könnten. Dabei ist es wichtig, früh Vorsorge zu treffen. «Denn den meisten dürfte nicht egal sein, wer die Vormundschaft und damit das Sorgerecht für ihr Kind bekommt», sagt Dietmar Kurze vom Verband VorsorgeAnwalt in Berlin.
Genau das können Eltern festlegen. Handschriftlich angefertigt und unterschrieben oder alternativ als notarielles Testament oder Erbvertrag.
Haben Eltern das Sorgerecht für ihr Kind gemeinsam ausgeübt, dann bleibt es nach dem Tod von Mutter oder Vater bei dem hinterbliebenen Elternteil. «Dabei spielt es keine Rolle, ob die Eltern miteinander verheiratet oder geschieden sind oder ein Paar ohne Trauschein zusammenlebte», betont Eva Becker, Fachanwältin für Familienrecht.
Sterben beide Elternteile oder der alleinerziehende Elternteil mit alleinigem Sorgerecht, dann ist zunächst unklar, wer Vormund des Kindes wird. Das Sorgerecht geht nicht automatisch auf den Lebensgefährten oder die Lebensgefährtin einer alleinerziehenden Mutter oder eines alleinerziehenden Vaters über. Wenn das gewollt ist, muss auch dies der oder die Verstorbene verfügt haben.
Wann das Jugendamt entscheidet
Wurde kein Vormund für das verwaiste Kind benannt, muss das Jugendamt oder das Familiengericht darüber entscheiden. Solche Verfahren belasten nicht nur den Waisen, sondern können mitunter zu einem Ergebnis führen, das nicht den Wünschen der verstorbenen Person entsprochen hätte.
Aber: Bevor Eltern den Namen des gewünschten Vormunds in einer Verfügung hinterlegen, sollten sie mit der betroffenen Person erst einmal ausloten, ob sie dazu überhaupt bereit ist.
In der Verfügung kann auch bestimmt werden, dass bestimmte Personen auf keinen Fall Vormund des Kindes werden sollen. Das hat jedoch Grenzen. «Ist ein Paar geschieden oder getrennt, hat aber das gemeinsame Sorgerecht fürs Kind, dann kann das Elternteil, bei dem das Kind lebt, den anderen Elternteil kaum von der Vormundschaft ausschließen», stellt Kurze klar.
Ein Vormund muss volljährig sein.
Ratsam ist auch, einen Ersatz-Vormund zu bestimmen. «Eine mögliche Variante wäre, einen Vormund zu benennen, der sich um das Kind kümmert, und eine weitere Person aufzuführen, die für das Kind als Testamentsvollstrecker das geerbte Vermögen verwaltet», erklärt Fachanwalt Eberhard Rott.
Selbst wenn kein Vermögen vererbt wird, empfiehlt es sich oft, noch einen zweiten Vormund zu benennen, der sich um die finanziellen Aspekte mitkümmern soll – zur gegenseitigen Kontrolle zum Wohle des Kindes, erklärt Becker.
Kinder erhalten neben einer Halb- oder einer Vollwaisenrente mindestens bis zu ihrem 18. Lebensjahr weiter Kindergeld. Wer seinen Sohn oder seine Tochter darüber hinaus absichern will, hat mehrere Optionen. «Denkbar ist etwa eine Ausbildungsversicherung», erläutert Becker. Daneben kommen etwa auch eine Risikolebensversicherung oder eine Kapitallebensversicherung in Frage.
Eltern sollten sich auch zur Höhe der Versicherungssumme beraten lassen. «Ist Vermögen vorhanden, dann können Eltern in der Verfügung veranlassen, dass das Kind zum Beispiel zu seinem Geburtstag oder zu Weihnachten eine bestimmte Summe ausgezahlt bekommt», sagt Rott. Auch kann festgehalten werden, dass das Kind ein monatliches Taschengeld in bestimmter Höhe aus dem Vermögen erhält.
Generell gilt: «Die Verfügung, wer Vormund werden soll, sollte nicht Bestandteil des Testaments sein», betont Kurze. Denn es können viele Wochen vergehen bis das Testament eröffnet wird. «Besser ist es, zu Hause einen Ordner zu haben, der leicht auffindbar ist und in dem alle Vorsorgedokumente abgeheftet sind», erklärt Becker. Sinnvoll kann auch sein, eine Kopie beim Vormund zu hinterlegen.
Zu den Personen:
Dr. Dietmar Kurze ist Geschäftsführer und Vorstand des Verbands VorsorgeAnwalt.
Eva Becker ist Fachanwältin für Familienrecht und Vorsitzende des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein.
Eberhard Rott ist Fachanwalt für Erbrecht und Vorstandsvorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögensvorsorge.
Fotocredits: Andrea Warnecke,Jörg Frank,Serkis
(dpa/tmn)