Was sich 2019 für Steuerzahler ändert
Düsseldorf – Neues Jahr, neue Gesetze: Zum 1. Januar müssen sich Steuerzahler auf neue Regeln einstellen. Zum Beispiel auf neue Einkommensgrenzen. Denn die steigen 2019 für alle Steuersätze um 1,84 Prozent, erklärt die Verbraucherzentrale Nordrein-Westfalen.
Mit der Neuregelung soll die Inflationsrate des Jahres 2018 in den Steuertarif eingepreist werden. Weiteres Ziel ist es den Angaben zufolge, den Effekt der kalten Progression auszugleichen. Diese würde ansonsten bewirken, dass Lohn- und Gehaltssteigerungen in Verbindung mit der Inflation zumindest teilweise durch eine höhere Steuerbelastung aufgezehrt würden, erklären die Verbraucherschützer. Weitere wichtige Änderungen im Überblick:
– Höhere Freibeträge: Ledige haben ab dem 1. Januar in der Einkommensteuer einen Grundfreibetrag von 9168 Euro. Das sind 168 Euro mehr als 2018. Verheirateten stehen künftig 18.336 Euro zu, also 336 Euro mehr als bisher. Bis zu diesem Betrag bleibt das Einkommen steuerfrei. Im selben Umfang erhöhen sich die Beiträge, bis zu denen Steuerzahler Unterhalt für nahe Angehörige als außergewöhnliche Belastungen abziehen können.
Angehoben wird auch der sächliche Kinderfreibetrag: Er erhöht sich um 96 Euro auf 2490 Euro pro Kind und Elternteil, erklärt der Bund der Steuerzahler. Der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bleibt unverändert bei 1320 Euro pro Kind und Elternteil bestehen. Insgesamt wird einem Elternpaar pro Kind im Jahr 2019 also ein
Kinderfreibetrag von 7620 Euro gewährt.
– Mehr Zeit für die Steuererklärung: Das Steuergesetz ist zwar schon seit 2017 in Kraft, es wirkt sich aber erst jetzt aus. Denn ab dem Steuerjahr 2018 hat jeder zwei Monate mehr Zeit für seine Steuererklärung. Statt wie bisher bis Ende Mai müssen die Dokumente nach Angaben der VZ NRW künftig immer erst bis zum 31. Juli eingereicht werden.
Eine längere Frist gibt es auch, wenn ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein hilft. War der letzte Termin für die Erklärung 2017 noch der 31. Dezember 2018, kann die Steuererklärung für 2018 nun bis Ende Februar 2020 abgegeben werden, wenn ein Berater dabei mitwirkt. Und da das Jahr ein Schaltjahr sein wird, bleibt bis zum 29. Februar 2020 Zeit.
– Jobtickets sind künftig steuerfrei: Verbilligte Jobtickets sind ab Januar 2019 gänzlich steuerfrei. Das heißt, Beschäftigte müssen die Kostenersparnis nicht mehr versteuern. Ziel ist es, so den öffentliche Nahverkehr zu stärken. Allerdings werden die steuerfreien Leistungen auf die Entfernungspauschale angerechnet.
Das Job-Ticket ist allerdings nur steuerfrei, wenn Arbeitnehmer es zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erhalten, erklärt die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH). Handelt es sich hingegen um eine Entgeltumwandlung, greift die Steuerbefreiung nicht.
– Steuervorteile für Elektro-Dienstwagen und Hybridfahrzeuge: Wer einen elektrisch angetriebenen Dienstwagen oder ein Hybridfahrzeug nutzt, musste bisher die Privatnutzung mit einem Prozent des Listenpreises pro Kalendermonat versteuern. Für E-Autos, die nach dem 31. Dezember angeschafft werden, sinkt dieser Wert nun auf 0,5 Prozent, wie der Bundesrat erklärt. Die Neuregelung gilt auch für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge. Allerdings ist dieser Steuervorteil begrenzt bis zum 31. Dezember 2021.
– Dienstfahrrad: Wer sein Dienstfahrrad auch privat nutzt, muss ab 2019 den Gewinn nicht mehr mit dem Finanzamt teilen. Der geldwerte Vorteil ist nach den Regelungen im Jahressteuergesetz künftig steuerfrei. Darauf macht die VZ NRW aufmerksam. Das gilt sowohl für E-Bikes mit Geschwindigkeiten bis zu 25 Stundenkilometern als auch für normale Fahrräder. Die Steuerbefreiung gilt den Angaben zufolge aber nicht für die Modelle, die das E-Bike-Leasing in Form einer Gehaltsumwandlung finanzieren. Die Regelung ist ebenfalls bis Ende 2021 befristet.
– Neue Sachbezugswerte für Arbeitnehmer: Bekommen Arbeitnehmer von ihrem Chef ein Essen spendiert, kann das für das Finanzamt als steuerpflichtiger Arbeitslohn gewertet werden. Maßgeblich sind nach Angaben des Bundes der Steuerzahler die sogenannten Sachbezugswerte. Der Wert für eine verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeit, beispielsweise in einer Betriebskantine, beträgt ab 2019 für ein Frühstück 1,77 Euro und für ein Mittag- oder Abendessen 3,30 Euro. Bisher lagen die Werte bei 1,73 Euro beziehungsweise 3,23 Euro. Auch die Werte für Unterkunft oder Miete steigen: Der Sachbezugswert für freie Unterkunft beträgt 2019 bundeseinheitlich 231 Euro monatlich.
– Neuer Mindestlohn auch für Minijobber: Wer einen Minijobber beschäftigt, muss sich an den neuen Mindestlohn halten. Er liegt ab dem 1. Januar bei 9,19 Euro pro Stunde. Arbeitgeber müssen den Lohn im Zweifel anpassen, erklären die Verbraucherschützer. Das Problem: Die Verdienstgrenze von 450 Euro im Monat darf nicht überschritten werden. Ansonsten wird das Arbeitsverhältnis sozialversicherungspflichtig. Wer das vermeiden will, sollte die Arbeitszeit entsprechend verringern.
Fotocredits: Andrea Warnecke
(dpa/tmn)