Private Nutzung des Dienstfahrrads muss versteuert werden
Berlin – Ein gutes Fahrrad ist nicht ganz billig, erst recht, wenn es ein Rennrad oder E-Bike sein soll. Günstiger wird es, wenn der Arbeitgeber das Rad für seinen Beschäftigten besorgt.
Anschaffungs- sowie laufende Kosten oder auch Leasing-Raten kann das Unternehmen in dem Fall als Betriebsausgaben absetzen. Steuerlich ist das Dienstfahrrad dem Dienstauto seit dem Jahr 2012 gleichgestellt. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer etwa mit einem Elektrorad zur Arbeit fahren und in seiner Freizeit ins Grüne radeln kann.
«Für die private Nutzung müssen Arbeitnehmer beim Dienstrad wie beim Dienstwagen auch ein Prozent des Listenpreises als geldwerten Vorteil versteuern», sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler Deutschland. Dabei wird die Bruttoneupreisempfehlung auf volle 100 Euro abgerundet. Ein Beispiel: Der Arbeitgeber stellt seinem Beschäftigten ein Pedelec mit einer Geschwindigkeit bis 25 Stundenkilometer zur Verfügung. Der Neupreis liegt bei 2000 Euro. Das sind für den Arbeitnehmer monatlich 20 Euro (ein Prozent von 2000 Euro) als geldwerter Vorteil auf sein Gehalt obendrauf.
Dieser Betrag muss versteuert werden, Sozialversicherung wird darauf ebenfalls fällig. Dafür darf der Beschäftigte das Rad auch privat nutzen – und es auch seinen Angehörigen überlassen. Statt der Ein-Prozent-Pauschale kann der Arbeitnehmer ein Fahrtenbuch führen. «Die Fahrtenbuch-Variante ist dann sinnvoll, wenn das Dienstrad nur in geringem Umfang privat genutzt wird oder nur geringe Kosten anfallen», erklärt Cornelia Metzing von der Bundessteuerberaterkammer.
Wer täglich mit dem Dienstrad von der Wohnung zur Arbeit fährt, kann für jeden Entfernungskilometer 30 Cent als Werbungskosten beim Fiskus geltend machen. Für E-Bikes und Pedelecs mit einer höheren Geschwindigkeit als 25 km/h gelten die steuerlichen Regeln für Kraftfahrzeuge. Darüber hinaus können Unternehmen Dienstfahrräder auch leasen. Leasingnehmer sollte der Arbeitgeber sein. Die Laufzeit beträgt laut Klocke üblicherweise drei Jahre. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten in einem Überlassungsvertrag das Fahrrad-Leasing vereinbaren – und darin auch die private Nutzung festschreiben.
Oft stellt sich die Frage, wer die Leasing-Raten stemmt. Aus Sicht des Verkehrsclubs VCD sollte der Arbeitgeber die Kosten tragen oder sich zumindest spürbar beteiligen. «Denkbar ist auch, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer je die Hälfte der Rate zahlen», erläutert Anika Meenken, Referentin für Radverkehr beim VCD. Beide Seiten können sich auch auf eine Barlohnumwandlung verständigen. Dabei erhält der Arbeitnehmer anstelle eines Teils des Gehalts als Sachlohn ein Dienstrad, das auch privat genutzt werden darf.
Allerdings sollten Arbeitnehmer sich diese Variante gut durchrechnen. So hat die Kürzung des Nettogehalts Auswirkungen auf Lohnersatzleistungen wie Kranken- und Elterngeld und auf die Ansprüche in der Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege und Rentenversicherung.
Fotocredits: Tobias Hase,Anette Koroll,Bernhardt Link
(dpa/tmn)